18.11.2015 – 07:49
Schwerin (ots) – Im Rechtsstreit des Landkreises Vorpommern-Greifswald mit dem Innenministerium um die Erhebung einer Altfehlbetragsumlage von den Gemeinden der ehemaligen Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow ist das Verwaltungsgericht Greifswald heute der Rechtsauffassung des Ministeriums gefolgt und hat die Klage des Landkreises als unbegründet abgewiesen.
Innenminister Lorenz Caffier begrüßte das Urteil: „Damit ist der Weg zur Erhebung einer Altfehlbetragsumlage und für Verhandlungen über den Abschluss einer Konsolidierungsvereinbarung mit dem Landkreis frei. Wir wollen den Landkreis finanziell unter die Arme greifen, können dies aber nur, wenn der Landkreis alle Möglichkeiten nutzt, um einen eigenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten. Dazu gehört auch die Erhebung eine Altfehlbetragsumlage.“
Nach § 25 Satz 2 des Landkreisneuordnungsgesetzes besteht die Verpflichtung zur Erhebung einer Altfehlbetragsumlage. Dem war der Landkreis Vorpommern-Greifswald nicht nachgekommen. Das Ministerium für Inneres und Sport M-V hatte im Rahmen der Rechtsaufsicht den Landkreis aufgefordert eine entsprechende Altfehlbetragsumlagesatzung zu erlassen und auf dieser Grundlage von den Gemeinden der ehemaligen Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow über 15 Jahre lang eine Altfehlbetragsumlage in Höhe von 1,8 Mio. EUR jährlich, also insgesamt 27 Mio. EUR, zu erheben. Damit soll ungefähr ein Drittel der tatsächlich noch offenen Fehlbeträge der Altkreise in Höhe von insgesamt rund 93 Mio. EUR abgebaut werden. Der Landkreis reichte Klage gegen diesen Bescheid ein.
Auch wenn die Altfehlbeträge des Landkreises durch die Altfehlbetragsumlage nicht vollständig getilgt werden, ist dies ein erster und wichtiger Schritt zur Konsolidierung des Haushalts des Landkreises. Aus dem Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern sind finanzielle Mittel für den Landkreis Vorpommern-Greifswald vorgesehen. Die Gewährung der Hilfen setzt jedoch den Abschluss einer Konsolidierungsvereinbarung voraus.“
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