POL-RZ: Stormarn/ Herzogtum Lauenburg Hamburger Randgebiet- Bekämpfung der Einbruchskriminalität- Anordnung von Anhalte- und Sichtkontrollen

08.10.2015 – 14:05

Ratzeburg (ots) – In den vergangenen Jahren hatte auch die Polizeidirektion Ratzeburg in der „dunklen Jahreszeit“ einen deutlichen Anstieg der Wohnungseinbruchkriminalität zu verzeichnen. Landesweit wird die Bekämpfung der Einbruchskriminalität als wesentlicher polizeilicher Schwerpunkt gesehen und daher intensiviert. Eine besondere Häufung von Einbrüchen ist bereits wieder im Nahbereich Hamburgs und in den Bereichen entlang der Bundeautobahn 1 bis nach Lübeck festzustellen. Die Kriminalitätslage in diesem Deliktsbereich stellt sich in diesem Jahr wesentlich dynamischer dar, als noch im letzten Jahr.

Die Polizeidirektion Ratzeburg ordnet für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis einschließlich dem 04.11.2015 die Durchführung von Anhalte- und Sichtkorntrollen gemäß des § 180 Abs. 3 Nr.1 LVwG (Landesverwaltungsgesetz) zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen gewichtige Schäden für Vermögens- und Sachwerte zu erwarten sind, an.

Diese Anordnung erstreckt sich auf folgende Bereiche:

Zuständigkeitsbereich der Polizeizentralstation Ahrensburg mit den Gemeinden Ahrensburg, Braak, Brunsbek, Grande, Grönwohld, Großensee, Großhansdorf, Hamfelde, Hoisdorf, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Siek, Stapelfeld, Trittau, Witzhave,

Zuständigkeitsbereich des Polizeireviers Reinbek mit den Gemeinden Reinbek, Glinde, Barsbüttel, Oststeinbek, Wentorf,

Zuständigkeitsbereich der Polizeizentralstation Bargteheide mit den Gemeinden Bargteheide, Ammersbek, Bargfeld- Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Lasbek, Nienwohld, Steinburg, Todendorf, Tremsbüttel,

Zuständigkeitsbereich der Polizeistation Aumühle mit den Gemeinden Aumühle und Wohltorf.

In diesen Bereichen ist eine Häufung von Wohnungseinbruchdiebstählen zu verzeichnen.

Was sind Anhalte- und Sichtkontrollen- was ist rechtlich erlaubt?

- das Gesetz verlangt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in einem durch diese Tatsachen bestimmbaren, einzugrenzenden Bereich (Kreisgebiet, Kreisgebietsteile, Gemeindegebiet) Straftaten von erheblicher Bedeutung (z.B. Wohnungseinbrüche) zu erwarten sind oder noch andauern. Tatsachen sind die hierbei zum Beispiel die erfassten Anzeigen wegen Einbruchdiebstählen

- diese Norm erlaubt keine erzwingbaren Identitätsfeststellungen

   - die Maßnahme ist auf den öffentlichen (Verkehrs)- Raum       beschränkt- bei der Maßnahme muss die kontrollierte Person die       Inaugenscheinnahme lediglich ermöglichen- muss aber keine       Identität preisgeben, noch mitgeführte Ausweispapiere vorlegen 

- weitergehende Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung von Personen oder Sachen sind erst gestattet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen anderer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes oder anderer Gesetze erfüllt sind

- die Kontrollen sind in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der Wohnungseinbrüchen notwendigen Umfang zu begrenzen

- die Maßnahme ist zunächst auf 28 Tage zu befristen- eine zweimalige Verlängerung um jeweils 28 Tage ist zulässig, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen- ab der zweiten Verlängerung bedarf es einer gerichtlichen Bestätigung

Sonja Kurz Pressestelle

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Ratzeburg
PD Ratzeburg, Pressestelle
Sonja Kurz
Telefon: 04541-809 2010

Quelle: news aktuell / dpa