POL-SZ: Polizei Peine führt verstärkte Gurt-/ und Helmkontrollen durch

04.09.2015 – 07:44

Peine (ots) – Zur Senkung der Zahl schwer verletzter Kfz-Insassen bzw. zur Reduzierung schwerer Kopfverletzungen bei motorisierten Zweiradfahrern findet in der Zeit vom 07.09.2015 bis 13.09.2015 im Rahmen des Traffic Information System POLice-Verbundes (TISPOL) eine länderübergreifende Schwerpunktkontrolle (Seatbelt II) statt.

Auch die Polizei in Peine wird sich wieder an diesen Kontrollen beteiligen und führt in dieser Zeit verstärkte stationäre und mobile Verkehrsüberwachungen durch.

Die Verkehrsunfallentwicklung der letzten Jahrzehnte hat bewiesen, dass durch Erhöhung der Gurtanlegequote sowie der Benutzung von Kinderschutzsystemen und Schutzhelmen die Anzahl von Toten, Schwer- und Leichtverletzten deutlich reduziert werden kann. Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden zwar nach wissenschaftlichen Untersuchungen i.d.R bis zu 98 % benutzt, dennoch beträgt der Anteil der bei einem Verkehrsunfall verunglückten Kinder etwa ein Drittel. Auch im gewerblichen Güter- und Personenverkehr bestehen immer noch erhebliche Mängel bei der Benutzung von Rückhaltesystemen. Aus diesem Grunde haben die Vertreter der europäischen Polizeien im Rahmen von TISPOL sich auf eine gemeinsame Kontrolle zum Thema „Rückhaltesysteme und Schutzhelme“ geeinigt.

Im Landkreis Peine hat es Zeitraum 01.01.2012 bis 31.08.2015 17 „Gurtunfälle“ gegeben. Davon 7 Unfälle mit schwerem Personenschaden (1 Toter und 7 Schwerverletzte).

Die Vorschrift zum Anlegen von Sicherheitsgurten und Helmen findet sich in §§ 20 und 21a StVO.

§ 21 StVO besagt u.a., dass Kinder bis zum vollendeten 12.Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden. Abweichend davon dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.

In § 21a StVO heißt es, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Ausgenommen davon sind : 1. Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen bei der Fahrgastbeförderung, 2. Personen beim Haus‐zu‐Haus‐Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs‐ oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, 4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Bei Krafträder oder offenen drei‐ oder mehrrädrige Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h muss während der Fahrt ein geeigneter Schutzhelm getragen werden. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Bei Verstößen muss der Verkehrsteilnehmer neben einem Verwarn- bzw. Bußgeld auch mit Punkten in Flensburg rechnen.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Salzgitter
Polizeikommissariat Peine
Peter Rathai
Telefon: 05171/999-222
E-Mail: peter.rathai@polizei.niedersachsen.de
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Quelle: news aktuell / dpa