IM-MV: Innenminister Caffier zum 08.Mai in Demmin: Einige Demo-Teilnehmer missbrauchten ihre Freiheitsrechte

09.05.2015 – 12:41

Schwerin (ots) – „Insgesamt ist es der Versammlungsbehörde und der Polizei gelungen, den Schutz aller angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten und auch den in Teilen daraus resultierenden Blockadeaktionen entsprechenden Raum für ihren Protest zu lassen“, lautet das Fazit von Innenminister Lorenz Caffier zum Demonstrationsgeschehen am 08. Mai in Demmin.

Sowohl die NPD-Versammlung auf der einen Seite als auch andererseits die Mahnwachen und der Aufzug der demokratischen Bündnisse als Gegendemonstrationen waren als öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet und vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG geschützt. Die Wahrnehmung der Grundrechte zu gewährleisten und diese Versammlungen zu schützen war gesetzlicher Auftrag und erklärtes Ziel aller polizeilichen Maßnahmen und zwar unabhängig von den Zielen und den thematischen Inhalten aller Versammlungen.

„Aus polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen war bekannt, dass neben friedlichen Versammlungsteilnehmern auch mit der Anreise von gewaltbereiten Teilnehmern auf Seiten der Gegendemonstranten zu rechnen war“, sagt Innenminister Caffier und lobt die friedlichen Proteste: „Die angemeldeten Gegendemonstrationen der demokratischen Parteien und Bündnisse haben eine insgesamt friedliche Demonstration gewollt und das auch gezeigt. Ihre Teilnehmer hielten sich bewusst fern von denen, die die Konfrontation mit der Polizei suchten. Sie haben bewiesen, dass Kritik auch ohne Übertretung der Gesetze deutlich geübt werden kann.“

Caffier weiter: „Gegendemonstrationen gehören unbestritten zu den Instrumenten, die NPD und Rechtsextremismus in jeder Form zu ächten. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geraten mit Grundrechten Dritter. Gerade in einer streitbaren Demokratie, wie wir sie in Deutschland haben, besitzen Grundrechte, wie die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, einen überragenden Stellenwert. Bei einer Demonstration – und auch bei einer Gegendemonstration – soll aber die Kommunikation im Mittelpunkt stehen.“

Demonstrationen oder Sitzblockaden, die mit dem Ziel der Verhinderung einer anderen Demonstration durchgeführt werden, sind klar rechtswidrig.

„Tatsache ist jedoch auch, dass es vereinzelten Teilnehmern der Demonstrationen gegen Rechts in Demmin weniger um Kommunikation als vielmehr um Konfrontation ging. Das haben die Angriffe auf Polizeibeamte und Ordnungskräfte sowie die Versuche gezeigt, unzulässige Verhinderungsblockaden zu errichten“, muss Innenminister Caffier rückblickend feststellen. „Um es klar zu sagen: Dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kam, hat nichts mit mangelnder Vorbereitung seitens der Sicherheitskräfte zu tun. Die Landespolizei hat sich höchst gewissenhaft und äußerst professionell auf diesen Einsatz vorbereitet und hat ihn unter den gegebenen Umständen hervorragend gemeistert. Dafür gebührt ihr mein uneingeschränkter Dank.“

Caffier weiter: „Es hat aber etwas damit zu tun, dass es in unserem Bundesland eben nicht zur Demonstrationskultur gehört, Polizisten anzugreifen. Auch die Begehung Straftaten hat mit freier Meinungsäußerung nichts, aber auch rein gar nichts zu tun. Darauf haben sich alle demokratischen Fraktionen im Landtag verständigt“, macht Innenminister Caffier deutlich und ergänzt: Angriffe auf Polizeibeamte und Ordnungskräfte haben mit Demonstrationsfreiheit und Gegenprotest nichts mehr zu tun. Diesen Gewalttätern fehlt jedwede Achtung vor Leben oder Gesundheit. Polizistinnen und Polizisten werden von ihnen zu Hassobjekten gemacht. Wer so handelt, missbraucht die Freiheitsrechte anstatt für sie einzustehen und überschreitet ganz klar die Grenze, die wir im Rechtstaat bereit sind zu tolerieren.“

Es gibt für die Versammlungsbehörde und die Polizei keine „guten“ bzw. „schlechten“ Versammlungen. Eine entsprechende Differenzierung nach den inhaltlichen Zielen von Versammlungen liegt nicht in der Kompetenz der Versammlungsbehörde oder der Polizei. Für diese gilt das vom Bundesverfassungsgericht festgeschriebene Neutralitätsgebot. Ausschließlich unter dieser Prämisse ist auch das Handeln der Behörden zu beurteilen.

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Quelle: news aktuell / dpa