12.05.2015 – 13:25
Nienburg (ots) – NIENBURG (mie) – In der Fortsetzung der Serie „Verkehrssicherheit für Radfahrer“ geht es im zweiten Teil um die Radwegbenutzung und die Führung auf Schutzstreifen.
Der Radfahrer gehört als Fahrzeug auf die Straße! – so lautet der Grundsatz. Nur wenn eine besondere Gefährdung für den Radfahrer auf der Fahrbahn besteht, kann er verpflichtend auf eine sogenannte Nebenanlage, dem Radweg, geschickt werden.
Gegen eine solche Verpflichtung wenden sich einzelne Mitbürger im Falle einer außerörtlichen Bundesstraße mit neu errichtetem Radweg. Hierzu erklärt Fritz Wetje von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) sein Unverständnis: „Es dürfte auf der Hand liegen, dass hier die Benutzung der Fahrbahn durch den Radfahrer ein besonderes Gefährdungspotenzial beinhaltet. Allein durch die gefahrenen Geschwindigkeiten und den Lkw-Anteil sollte verständlich sein, dass ich mich als Radfahrer auf dem eigens für mich gebauten Radweg sicherer bewegen kann, als auf der Fahrbahn!“
„Nach der Änderung der Radwegbenutzungspflicht haben wir in verschiedenen Bereichen die benutzungspflichtigen Radwege in Augenschein genommen. Wir haben auch schon Teilbereiche geändert oder Veränderungen beschlossen. Am Beispiel der Ortsdurchfahrten Schweringen und Bücken soll die Radwegbenutzung auf den Gehwegen richtungsbezogen erlaubt werden. Bei Deckenerneuerungsmaßnahmen werden dort sogenannte Schutzstreifen aufgetragen.“, ergänzt Ingo Hartmann vom Landkreis Nienburg.
Das Aufbringen von Schutzstreifen ist nicht überall möglich, da erforderliche Fahrbahnbreiten fehlen oder an einzelnen Stellen ein Parken auf der Fahrbahn erforderlich ist. Berthold Vahlsing (ADFC) erläutert, dass allseits gute Erfahrungen mit den Schutzstreifen gemacht wurden. „Der Radfahrer ist auf der Fahrbahn besser zu sehen, als auf einer Nebenanlage. Das gilt insbesondere an Einmündungen.“, so Vahlsing. Die Regelung „Schutzstreifen“ besagt, dass Radfahrer diesen benutzen dürfen und die Markierung nur im Ausnahmefall durch Kraftfahrzeuge überfahren werden darf. „Letztlich bedarf es aber auch der Akzeptanz der Radfahrer.“, stellt Friedhelm Meyer-Leseberg von der Stadt Nienburg mit einem Appell an die Zweiradfahrer fest. „Das merken wir gerade an der Verdener Landstraße zwischen der Sparkasse und dem Tunnel.“
„Immer häufiger stellen wir fest, dass die Benutzung der falschen Seite durch den Radfahrer zu Unfällen führt. Auch an der Einmündung zur Sedanstraße ist das der Fall.“, betont Polizist Werner Müller „Im vergangenem Jahr waren auf den Straßen des Landkreises Nienburg an 106 Verkehrsunfällen Radfahrer beteiligt. Dabei wurde ein Verkehrsteilnehmer tödlich, 11 schwer und 78 leicht verletzt. Die häufigsten Ursachen waren dabei Vorfahrtsverstöße und Fehler beim Abbiegen. „Nicht immer hat sich der Radfahrer dabei allein falsch verhalten.“, so Müller.
Der Radfahrer gehört zur Gruppe der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer. Ihnen steht keine Knautschzone zur Verfügung. Daher kommt die Kenntnis und Beachtung der für sie geltenden Verkehrsregeln eine besondere Bedeutung zu. „Auch passive Sicherungen, wie der Helm und die Nutzung auffälliger Kleidung, sowie die Benutzung der Beleuchtung sollte eine Selbstverständlichkeit sein“, erklärt Fritz Groß von der Verkehrswacht.
Für weitere Informationen stehen einschlägige Internetseiten zur Verfügung: www.adfc-nienburg.de www.bussgeldkatalog.org www.landesverkehrswacht.de/wissenswertes/fuer-radfahrer www.udv.de/de/verkehrsteilnehmer/radfahrer
Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Amalie-Thomas-Platz 1
31582 Nienburg
Gabriela Mielke
Telefon: 05021/9778-104
Fax: 05021/9778-150
E-Mail: gabriela.mielke@polizei.niedersachsen.de