POL-IZ: 150504.1-Kaiser-Wilhelm-Koog: Türöffnung durch Schlüsselfirma – Hoher Betrag in Rechnung gestellt – Kripo ermittelt wegen „Wucher“

04.05.2015 – 10:27

Kreis Dithmarschen (ots) – Rund 474 Euro für eine Türöffnung, die gerade einmal wenige Sekunden gedauert hatte: „Ist das rechtens?“, fragte sich ein 28 Jahre alter Bewohner aus dem Kronprinzenkoog. „Nein“, findet auch die Kripo in Brunsbüttel und nahm eine Anzeige wegen „Wucher“ (§ 291 StGB) auf. Beschuldigt ist eine Firma aus dem Nordrhein-Westfälischen, die der Geschädigte im örtlichen Telefonbuch entdeckt hatte und die assoziierte, sie wäre ein Dithmarscher Unternehmen.

Angefangen hatte der Schreck für den 28-Jährigen mit der Feststellung am 18. April, dass er versehentlich die Tür ins Schloss gezogen und sich so aus der eigenen Wohnung ausgesperrt hatte. Da konnte nur noch ein Schlüsseldienst helfen. Aber welcher? Unter der Vorwahl von Marne entdeckte er eine Firma, die sich für solche Fälle anbot – die er selbst aber nicht kannte.

Auf seinen Anruf hin meldete sich eine Bandansage, die ihn aufforderte, eine bestimmte Zahl auf der Tastatur des Telefons zu drücken. Diesen Hinweis führte er aus, worauf hin sich ein Mann meldete, der sich als „zuständiger Monteur“ ausgab. Der Mann sagte Hilfe zu und war rund 90 Minuten später vor Ort. Ein Preis war zuvor nicht vereinbart worden – wie sich später herausstellen sollte, ein ärgerlicher Fehler.

Nachdem der Mann die Tür binnen weniger Sekunden geöffnet hatte, präsentierte er die Rechnung, die stolze 473,62 Euro betrug. In Ohnmacht fiel der 28-Jährige dennoch nicht, denn der Mann teilte ihm mit, er könne die Rechnung bei seiner Hausratversicherung einreichen – ob das eine Lüge war oder ob der Mann von seiner Aussage wirklich überzeugt war, ist hier nicht bekannt.

Und dennoch: Angesichts der Annahme, er bekäme das Geld von seiner Hausratsversicherung wieder, unterschrieb der 28-Jährige die Rechnung und bezahlte den Preis sofort mittels seiner EC-Karte, denn ein online-Terminal hatte der Mann mit dabei.

In der Woche zwischen dem 20. und 25. April setzte sich der 28-Jährige mit seiner Versicherung in Verbindung, die ihn aber abwies. Grund: Türöffnungen sind von der Hausratsversicherung nicht erfasst. Warum auch? Türen gehören substanziell zum Gebäude.

Danach recherchierte der 28-Jährige im Internet und stellte anhand seiner Informationen fest, dass die Rechnung „vollkommen überteuert“ war und man ihn wohl „über den Tisch gezogen“ hatte. Annehmbar wäre für ihn ein Preis gewesen, der deutlich unter dem gelegen hätte, den er letztlich entrichtet hatte – so um die 200 Euro.

Die Polizei rät dazu, sich beizeiten mit der Frage zu beschäftigen, welche seriöse Firma aus dem näheren Wohnumfeld mit Arbeiten betraut werden soll, wenn eine Tür nicht geöffnet werden kann. Um auf gar keinen Fall „Schiffbruch“ zu erleiden, rät die Kripo Brunsbüttel dazu, Firmen mit Aufgaben zu betrauen, die innerhalb der Region einen guten Leumund haben. Deshalb sei auch immer gut zu wissen, in welchem Ort der tatsächliche Firmensitz ist. Und: Auf jeden Fall sollte immer der zu entrichtende Preis rechtzeitig thematisiert werden, damit es nicht zu solchen Überraschungen kommt, wie sie der 28-Jährige miterlebt hat.

Zu diesem Thema hat auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein am 30. August 2012 einen Pressetext erstellt, der unter der Adresse http://www.vzsh.de/wenn-der-notfall-zum-schluesselerlebnis-wird-1 abrufbar ist – er ist immer noch aktuell und beschreibt die Thematik in sachlicher Weise.

Infos gibt es auch beim „Bundesverband Deutscher Schlüsseldienste e.V.“ unter der Internetadresse www.bvdsev.com – der Verband unterhält zudem einen 24-Stunden-Anrufdienst unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 00037 00 und informiert über vom Verband geprüfte Schlüsseldienste.

Im Paragraphen 291 des Strafgesetzbuches heißt es wörtlich: Wucher (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, 2. für die Gewährung eines Kredites, 3. für eine sonstige Leistung oder 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, 2. die Tat gewerbsmäßig begeht, 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt.

Hermann Schwichtenberg

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Quelle: news aktuell / dpa