Brandlegung an für Asylbewerber vorgesehenem Wohncontainer – 2.000 Euro Belohnung ausgesetzt
HEPBERG, LKRS EICHSTÄTT.
Im Zusammenhang mit der Brandlegung an einen für Asylbewerber vorgesehenem Wohncontainer am nordwestlichen Ortsrand von Hepberg sucht die Kriminalpolizei Ingolstadt weiter nach Zeugen. Für Hinweise die zur Aufklärung der Straftat führen, hat das Bayerische Landeskriminalamt nun eine Belohnung in Höhe von 2.000 Euro ausgesetzt.
Wie bereits berichtet, stellte ein Mitarbeiter des Landratsamtes Eichstätt einen Brandschaden an einem für Asylbewerber vorgesehenem Wohncontainer fest und meldete dies am 16.04.2015 der Polizei. Die Kriminalpolizei Ingolstadt hat sofort nach bekannt werden der Tat die Ermittlungen übernommen und gründete zur Aufklärung eine mehrköpfige Ermittlungsgruppe.
Nach bisherigen Erkenntnissen gehen die Ermittler davon aus, dass bislang unbekannte Täter versucht haben den Container, vermutlich mittels Grill- oder Ofenanzünder, in Brand zu setzen. Auf Grund der Materialbeschaffenheit des Metallcontainers kam es lediglich zum großflächigen Schmorbrand, bei dem jedoch der Innenraum der Wohneinheit erheblich verrußt und beschädigt wurde.
Vernehmungen im Umfeld des Wohncontainers, insbesondere der Nachbarn und sonstiger Anlieger, sowie regelmäßiger Spaziergänger erbrachten bislang keinen konkreten Tatverdacht. Die Tatzeit kann aufgrund der bisherigen Ermittlungen bislang nur auf den Zeitraum 12.03.2015 bis 13.04.2015 eingegrenzt werden.
Verdächtige Beobachtungen die in der Nähe der Tatörtlichkeit gemacht wurden und ggf. im Zusammenhang mit der o. g. Straftat stehen könnten, nimmt die Kriminalpolizei Ingolstadt unter der Telefonnummer 0841-9343-0 entgegen.
Auf Antrag der Kriminalpolizei Ingolstadt hat das Bayerische Landeskriminalamt für sachdienliche Hinweise, die zur Aufklärung der Tat oder Ergreifung des Täters führen, eine Belohnung in Höhe von 2.000 Euro ausgesetzt.
Hinweis:
Die Belohnung wird unter Ausschluss des Rechtsweges zuerkannt und verteilt. Die Auslobung gilt ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört.