07.04.2015 – 10:25
Freiburg (ots) – In der Nacht von Samstag auf Ostersonntag fiel einer Streife des Autobahnpolizeireviers Umkirch gegen 03 Uhr auf der B 31A ein Pkw mit französischen Kennzeichen auf, der mit auffälliger Fahrweise immer wieder nach links auf die Gegenfahrbahn fuhr. Der Pkw sollte in der Straße „Am Gansacker“ einer Kontrolle unterzogen werden. Als der Pkw-Führer die Anhaltezeichen der Polizei erkannte, bog er in die „Waldmatten“ ein, wendete und entzog sich der Kontrolle. Er fuhr wieder zurück in Richtung B31A in Richtung Freiburg und reagierte weiterhin nicht auf das Blaulicht und die „STOPP POLIZEI“-Schrift des Streifenwagens. Es kam zu einer Verfolgungsfahrt – der Pkw fuhr dann an der Ausfahrt in Richtung March ab, touchierte dabei noch die Leitplanke und fuhr wieder auf die Bundesstraße in Richtung Gottenheim. In Gotttenheim wendete er erneut und fuhr zurück nach Umkirch. An der Abzweigung der B 31A /“Am Gansacker“ stoppte er sein Fahrzeug am Fahrbahnrand und die Streife kam vor dem Fahrzeug zu m Stehen. Der Fahrzeugführer setzte dann zurück und landete mit dem Auto in einem Straßengraben. Er setzte seine Flucht zu Fuß fort; vorher holte er aus dem Kofferraum noch eine Plastiktüte heraus. Auf der Flucht versuchte er, sich der Tüte zu entledigen. Der Mann konnte unweit im Gewerbegebiet festgenommen werden. Gegen die Festnahme leistete er massiven Widerstand, der durch die Hinzuziehung von polizeilicher Verstärkung gebrochen werden konnte.
In der weggeworfenen Tüte befanden sich über 100 Gramm Marihuana und der Mann selbst stand offensichtlich auch auf unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol, weshalb eine Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Da der 30-jährige Mann während der Maßnahmen mehrfach androhte, sich selbst etwas anzutun, musste er in eine Psychiatrie eingeliefert werden.
Der Mann muss sich nun wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verdacht der Trunkenheit im Verkehr, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und, da er keinen Führerschein besaß und das Fahrzeug nicht versichert war, zusätzlich noch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verantworten.
jj
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