LWSPA M-V: Ungesicherte Ladung und defekte Bremsscheiben und Reifen führen zum Weiterfahrverbot

20.08.2014 | 13:36 Uhr

Rostock (ots) – Am 20.08.2014 wurde gegen 06:00 Uhr eine Kontrolle der von dem Fährschiff „Mecklenburg Vorpommern“ in den Seehafen Rostock einreisenden Gefahrgut Lkw`s durchgeführt.

Nachfolgende Abkürzungen: GG – Gefahrgut CTU – Transporteinheit ADR – Gefahrgutrechtliche Vorschrift LS – Ladungssicherung

Gegen 06:15 Uhr erfolgte die Kontrolle eines bulgarischen Lkw`s mit Sattelauflieger (CTU). An der CTU war keine äußere Gefahrgutkennzeichnung ersichtlich. Allerdings lag im Hafeninformationssystem M/V (Gefahrgutanmeldungen) eine Meldung für das Fahrzeug vor.

Der mazedonische Fahrzeugführer händigte zunächst nur Ladepapiere aus, die nicht für das angemeldete GG ausgestellt waren. Erst nachdem die gesamte Ladung auf dem Sattelauflieger eingesehen und das GG entdeckt wurde, überreichte der Fahrzeugführer auch die Ladepapiere für das GG. Die Versandstücke mit GG waren entsprechend Kapitel 5.2.1 ADR gekennzeichnet. Bei den Versandstücken handelt es sich um 62 Stahlfässer. In jedem einzelnen Stahlfass befand sich 73,4 kg GG. Eine GG Beförderung nach Kap. 3.4 und 3.5 ADR fand nicht statt. Ebenso traf das Kap. 1.1.3.6. ADR auf die vorgefundene Beförderung nicht zu. Alle Beförderungsvorschriften des ADR für das GG UN 1325 Kl. 4.1 fanden volle Anwendung.

Der Fahrzeugführer verstieß gegen diese Vorschriften, indem er:

1.	Die GG CTU nicht mit den orangefarbenen Warntafeln kennzeichnete 2.	keine ADR-Schulungsbescheinigung vorzeigen konnte 3.	keine schriftlichen Weisungen aushändigen konnte 4.	die Überprüfung der LS des GG bei Übernahme des GG nicht vornahm  und somit der Anspruch an die LS des GG nach ADR nicht erfüllt war. 

Mit dem Ordnungsamt Rostock wurde ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro abgesprochen. Der Fahrzeugführer hat das Bußgeld noch am 20.08.2014 bezahlt. Der technische Zustand der Zugmaschine wurde durch Beamte des AVPR Dummerstorf in Augenschein genommen. Er stellte fest, dass die vordere linke Bremsscheibe gebrochen war. Die Weiterfahrt ist untersagt bis der Defekt der Bremsscheibe behoben bzw. eine neue Zugmaschine da ist, und die mangelnde LS des GG behoben wurde. Im Weiteren bleibt für den Fahrzeugführer die Weiterfahrt mit dem GG untersagt, solange er keine ADR-Schulungsbescheinigung vorlegen kann.

Bereits am gestrigen Tag wurden zwei CTU kontrolliert, bei welchen die Ladungssicherung und der technische Zustand bemängelt wurde. Es wurden Sicherheitsleistungen in Höhe von insgesamt 160 EUR erhoben sowie ein Weiterfahrverbot ausgesprochen.

Rückfragen bitte an:  Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern Pressestelle Wasserschutzpolizeiinspektion Rostock Telefon: 0381/127040 Fax: 0381/12704226 E-Mail: wspi-rostock@lwspa-mv.de 

Quelle: news aktuell / dpa