POL-STD: Silvester 2015/2016 – Hinweise und Tipps für das Silvesterfeuerwerk am Jahreswechsel – Allgemeinverfügungen des LK Stade – Experten mahnen zur Vorsicht beim Umgang mit Raketen und Böllern

28.12.2015 – 11:28

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Stade (ots) – 1. Allgemeines

Mit farbenfrohen Raketen und lauten Böllern begrüßen die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Stade in der Silvesternacht das neue Jahr. Was für die einen faszinierend ist, wird für andere leicht zum Albtraum. Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt werden.

Damit der Jahreswechsel 2015/2016 nicht zur „arbeitsreichsten Nacht“ für die Einsatzkräfte der heimischen Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird, haben die Polizeiinspektion Stade, das Ordnungsamt des Landkreises Stade und der Kreisbrandmeister des Landkreises Stade wieder einige Sicherheitstipps zusammengestellt:

   -       Nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter sondern auch für             die Sicherheit sollte auf die richtige Kleidung geachtet             werden.  Gerade Fleece und Kunststoffgewebe sind leicht             entflammbar und 

sollten deshalb nicht getragen werden.

   -       Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor             Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht              entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen             geschlossen 

werden.

   -       Sie sollten ihr und benachbarte Gebäude genau beobachten.             Einschlagende Raketen sollten, soweit möglich,             unverzüglich  entfernt werden. Reetdächer sind von außen             und innen zu kontrollieren. 
   -       Die Gebrauchsanweisung eines Feuerwerkkörpers vor dem              Gebrauch genau durchlesen. 
   -       Knallkörper niemals in geschlossenen Räumen verwenden.             Raketen nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen             Menschen, Autos und Gebäuden zünden. Zudem sollten Raketen            aus großen Flaschen, die in Kästen stehen, gestartet             werden. 
   -       Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) niemals             noch einmal anzünden. 
   -       Beim Anzünden verwendet man am besten so genannte              "Sturmfeuerzeuge". 
   -       Feuerwerk darf nur vom 31. Dezember bis 01. Januar             abgebrannt werden. Pyrotechnische Munition darf mit             Schreckschuss- und Signalwaffen nur vom 31.12., 15.00 Uhr,            bis zum 01.01., 05.00 

Uhr, verschossen werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade.

„Für die Kontrolle der Einhaltung der Allgemeinverfügungen des Landkreises sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig“ sagte Polizeisprecher Rainer Bohmbach „das ist nicht Aufgabe der Polizei.“ – „Allerdings werden die eingesetzten Beamten bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht nur zur zu deren Verfolgung sondern auch bereits vorher zur Verhinderung einschreiten.“

Danach sollte besonders beachtet werden, dass von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten ist.

   -       Besonders gefährlich - und daher verboten - sind nicht             zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper. 
   -       Keinesfalls sollten pyrotechnische Artikel unter, auf oder            gar nach fahrenden Fahrzeugen geworfen werden. 
   -       Mit Feuerwerkskörpern niemals nach Personen werfen oder              auf Personen schießen. 
   -       Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen            lassen und dabei beaufsichtigen. 
   -       Raketen senkrecht  in eine feststehende Falsche stecken.             Dann erst die Schutzkappe abziehen und zünden. Die             Flugrichtung muss so gewählt werden, dass die Raketen             nicht in Häuser oder auf 

insbesondere Reetdächer oder auf leicht brennbares Material fliegen kann.

   -       An die Haustiere denken, wenn das Feuerwerk beginnt,              schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für             "Schalldämpfung"  (Türen, Fenster und Jalousien schließen)            sorgen. 
   -       Vor allem auf alte, kranke und ruhebedürftige Menschen              ist Rücksicht zu nehmen. Daher dürfen Feuerwerks- und             Knallkörper nicht in lärmempfindlichen Zonen oder in             unmittelbarer Nähe von 

Krankenanstalten, Alters-, Kinder- und Erholungsheimen abgeschossen werden.

   -	Bitte beachten Sie, dass das Land Niedersachsen aus  Brandschutzgründen ein Verbot für das Aufsteigen lassen von   Himmelslaternen (auch bekannt als  Skyballone oder Skylaternen oder  Kong-Ming-Laternen) erlassen hat. 

Feuerwehr – Unfall – Notruf 112 Polizei – Notruf 110

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle unter der Telefonnummer: 041414/12-355 zur Verfügung.

2. Hinweise, Tipps und Vorschriften zu dem Thema Kategorie 1 und 2 – was ist das?

Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper werden vom Gesetzgeber als pyrotechnische Gegenstände bezeichnet. Es gibt vier verschiedenen Kategorien solcher Gegenstände: Die Kategorie lässt sich an der sog. „BAM“-Prüfnummer ablesen BAM bedeutet Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung) Diese hat die Form „BAM – P 1 ####“ (# = Registrierungsnummer). Die Zahl bezeichnet die Kategorie (ggf. kann die Kategorie auch mit einer römischen Zahl bezeichnet sein „I, II, III, IV“

Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) (Tischfeuerwerk, Knallteufel, Wunderkerzen, etc.) Kennzeichnung: „BAM – P I …“ Kategorie T1 (T= für technische Zwecke) (Rauchtabletten, Warnfackeln etc.) Kennzeichnung: „BAM – T1 …“

Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) (Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler, etc.) Kennzeichnung: „BAM – P II …“ Die Kategorien T2, 3 und 4 dürfen nur von Inhabern eines sogenannten Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz erworben und verwendet werden.

Wann kann gekauft werden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig gekauft werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen von Händlern an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. (Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28.12. verkauft werden.)

Wann darf ich Feuerwerk abbrennen?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen während des gesamten Jahres abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen

Wer darf was kaufen und verwenden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen von Person ab 12 Jahren gekauft und abgebrannt werden

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gekauft und abgebrannt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Bei besonderen Anlässen kann man im Einzelfall bei den Städten und Gemeinden eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um Feuerwerkskörper auch außerhalb der oben genannten Zeiten kaufen und verwenden zu dürfen. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die Ausnahme zu genehmigen sondern entscheiden, nachdem Sie den Antrag genau geprüft hat. Dabei wird überprüft, ob durch das Feuerwerk Gefahren drohen oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen können. So werden z.B. für Abbrennplätze im Umkreis von 200 Meter um Reetdachhäuser herum aufgrund der erhöhten Brandgefahr grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt… .

Bei jedem Jahreswechsel kommt es zu vielfachen Bränden und Unfällen. Häufig liegt die Ursache in leichtsinnigem Umgang mit oder falscher Handhabung von Feuerwerkskörpern.

Beachten Sie im Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk):

   - Die Herstellung von Feuerwerkskörpern ist lebensgefährlich und        verboten! 
   - Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom  31.       Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr von Personen       über 18 Jahren abgebrannt werden. 
   - Im Landkreis Stade ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und        der Abschuss von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und      Signalwaffen im Umkreis von 200 Metern um Reetdachhäuser und       andere brandgefährdete Gebäude verboten 
   - In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen,        Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das       Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht       erlaubt. 
   - Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie      PM 1 in befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechtes       oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen,       Wegen oder Plätzen) verschossen werden. 
   - Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und       zu verwenden! Diese erkennen Sie an der sog. BAM-Prüfnummer       (siehe Bild). Feuerwerkskörper, die nicht vom Bundesamt für 

Materialforschung überprüft wurden, sind verboten und in jedem Falle als gefährlich anzusehen!

   - Zünden Sie Feuerwerk, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen       aus und werfen Sie Feuerwerkskörper keinesfalls in       Personengruppen, offene Fenster, Türen oder in Briefkästen. 
   - Stecken Sie Raketen zum Abschuss nicht in den Boden! Wählen Sie       die Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass Sie nicht auf       Menschen, brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht       entflammbare Gegenstände niedergehen können. 
   - Tragen Sie keine Feuerwerkskörper direkt am Körper und behalten       Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand! Achten Sie auf       Sicherheitsabstand! 
   - Zünden Sie "Blindgänger" auf keinen Fall nochmals!  Warten Sie 2      Minuten und wässern sie diese dann. 

Verstöße

Wer gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw. ordnungswidrig. Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3. Allgemeinverfügung – Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II am 31.12.2015 und 01.01.2016 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden

Hiermit ordne ich mit Zustimmung der Gemeinden, Samtgemeinden und Städte im Landkreis Stade an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerk) im Bereich des Landkreises Stade auch am 31.12.2015 und 01.01.2016 in einem Umkreis von 200 m zu stroh- und reetgedeckten Häusern nicht abgebrannt werden dürfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S.169), in der zurzeit geltenden Fassung, kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen.

Im Landkreis Stade sind eine Vielzahl von besonders brandempfindlichen Gebäuden vorhanden. Als besonders brandempfindlich sind insbesondere Stroh- und Reetdächer einzustufen. Danach ist es zur Brandverhütung notwendig, die Anordnung zu erlassen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist auch schon vor Erhebung der Klage zulässig.

Hinweise Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 13.09.1976 (BGBl. I, S. 2737), in der zurzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung).

4. Allgemeinverfügung – Regelungen für das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen zu Silvester am 31.12.2015 und 01.01.2016

Aufgrund des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I, S. 3970 (4592) (2003, 1957)), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, ergeht in Abstimmung mit den Hansestädten Stade und Buxtehude sowie der Samtgemeinde Harsefeld folgende Verfügung:

In der Zeit vom 31. Dezember 2015, 15.00 Uhr, bis 01. Januar 2016, 05.00 Uhr, wird für das Gebiet des Landkreises Stade das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen unter nachstehenden Auflagen erlaubt: Auflagen:

1. Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie PM I verschossen werden.

2. Die Erlaubnis gilt nur im befriedeten Besitztum für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen).

3. In unmittelbarer Nähe (50 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie von Tiergehegen und Tierheimen ist das Schießen mit Schreckschuss- und Signalwaffen nicht erlaubt.

4. In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen, Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.

5. Von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten.

6. Wer von der Schießerlaubnis Gebrauch macht, muss über eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million EUR – pauschal für Personen- und Sachschäden – (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG) verfügen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Hinweise: 1. Diese Verfügung regelt das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schusswaffen nach den waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bleiben unberührt.

2. Beim Umgang mit den Schreckschuss-/Signalwaffen hat der Benutzer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist. Die Schussabgabe hat jeweils senkrecht nach oben zu erfolgen.

3. Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Nach § 53 Abs.1 Ziffer 4 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zurzeit geltenden Fassung, hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist auch schon vor Erhebung der Klage zulässig

Stade, den 09.12.2015

Landkreis Stade Der Landrat

Roesberg

5. Infografik Finger weg von illegalem Feuerwerk – BAM Pressemitteilung Nr. 15 vom 18. Dezember 2015

Mit der Richtlinie „Pyrotechnik“ gilt seit 2010 in der EU nur eine Prüfnummer für Silvesterfeuerwerk – die Registriernummer. In Europa wird Feuerwerk durch benannte Stellen geprüft. Das sind neutrale, unabhängige und kompetente Organisationen, die der EU-Kommission von den jeweiligen Mitgliedstaaten benannt werden. So dürfen benannte Stellen in Polen, Spanien oder Ungarn Feuerwerksartikel prüfen, die für den deutschen Markt bestimmt sind. Derzeit gibt es 10 benannte Stellen in Europa.

Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die ersten vier Ziffern der Registriernummer gibt Auskunft darüber, welche benannte Stelle in Europa den Feuerwerksartikel geprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht für die BAM. 0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

2015 sind insgesamt 381 Produkte neu auf den deutschen Markt gekommen und der BAM angezeigt worden. 53 davon sind von der BAM selbst geprüft worden.

Auch wenn sich mit dieser Richtlinie und den jeweiligen Prüfnormen die EU-Länder auf einheitliche Prüfungen und Bewertungen geeinigt haben, gibt es dennoch von Land zu Land Besonderheiten. So ist das Abgabealter für Feuerwerksartikel der Kategorie F2 unterschiedlich geregelt. In Deutschland gilt: 18 Jahre. Für den deutschen Markt bestimmte Knallkörper dürfen maximal sechs Gramm Schwarzpulver enthalten. Beimischungen des bedeutend heftiger reagierenden Blitzknallsatzes darin sind für den üblichen Normverbraucher nicht erlaubt.

„EU-Recht Pyrotechnik und deutsches Sprengstoffgesetz kommen hier zusammen und müssen beachtet werden. Kaum ein Laie wird einen ausreichenden Überblick über die Rechtslage haben. Ein Einkauf von Feuerwerksartikeln im europäischen Ausland und anschließendes Verbringen, Lagern und Verwenden in Deutschland kann deshalb schnell zu einem Verstoß gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften werden. Daher: Kaufen Sie Ihr Feuerwerk in Deutschland, wenn Sie es in Deutschland abbrennen wollen“, erläutert Dr. Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM.

Doch neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich und zeigte am Freitag auf einer Presseveranstaltung an einer Handattrappe, wie schnell man Finger verlieren kann, wenn man nicht zugelassene Knallkörper anzündet.

Heidrun Fink ist Prüfleiterin bei der BAM: „Bei einem geprüften Knallkörper, der versehentlich in der Hand angezündet wird, kommt es zu leichten Verbrennungen. Der viel brisantere Blitzknallkörper enthält aber nicht Schwarzpulver, sondern ist mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt. Deshalb kann man schwere Verletzungen erleiden und durchaus einige Finger verlieren.“ Achten Sie beim Kauf von Feuerwerk auf die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie darauf, dass eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt.

Bei Unklarheit können Sie die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland von den jeweiligen Herstellern angezeigten Feuerwerksartikel aufgeführt.

Kontakt: Dr. rer. nat. Ulrike Rockland, Pressesprecherin, Telefon: +49 30 8104-1003, E-Mail: presse@bam.de

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach@polizei.niedersachsen.de

Quelle: news aktuell / dpa