21.12.2015 – 13:58
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Konstanz (ots) – Feuerwerk zum Jahreswechsel – Tipps der Polizei
In der Silvesternacht werden traditionell erneut zahlreiche Menschen das neue Jahr mit einem Feuerwerk begrüßen. Der unsachgemäße Umgang damit oder die Verwendung von illegalen oder selbstgebauten Feuerwerkskörpern führt jedoch nicht selten dazu, dass Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei ausrücken müssen, um Verletzte zu behandeln, Brände zu löschen und Straftaten zu verfolgen. Bei gesprengten Briefkästen, in Brand gesetzten Papiercontainern oder ähnlichen Vorfällen handelt es sich nicht um „Kavaliersdelikte“, sondern um Straftaten, die entsprechend verfolgt werden.
Das Polizeipräsidium Konstanz nimmt den bevorstehenden Jahreswechsel deshalb zum Anlass, einige Tipps zum Umgang mit Feuerwerkskörpern zu geben und auch auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, um einen ungetrübten Jahreswechsel zu ermöglichen.
Kleinstfeuerwerk (Kategorie F1; z.B. Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen) darf das ganze Jahr verkauft und von Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden.
Sonstiges Silvesterfeuerwerk (Kategorie F2; z.B. Kanonenschläge, Raketen, Luftheuler) darf nur an den letzten drei Tagen des Jahres an Erwachsene (18 Jahre) verkauft und nur an Silvester und Neujahr von diesem Personenkreis abgebrannt werden. Eine Zuwiderhandlung ist nach dem Sprengstoffgesetz strafbar.
Nicht geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper sind in Deutschland verboten. Der Besitz, die Weitergabe und das Abbrennen dieser Gegenstände sind nach dem Sprengstoffgesetz strafbar. Die Einfuhr solcher Gegenstände stellt zusätzlich ein Verstoß gegen das Zollrecht dar.
Wer Feuerwerkskörper selbst herstellt, bring sich und andere in Lebensgefahr und macht sich möglicherweise strafbar. Bei selbst hergestellten Feuerwerkskörpern genügen unter Umständen schon geringste thermische oder mechanische Einwirkungen, um den Gegenstand zur Explosion zu bringen. Sachbeschädigungen, aber auch schwerwiegende Verletzungen können dabei die Folge sein.
Grundsätzlich verboten ist das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen.
In einigen Innenstädten oder definierten Bereichen ist das Zünden von Feuerwerkskörpern wegen der hohen Brandgefahr gänzlich untersagt. Daneben können die Kommunen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung (z.B. „Chinaböller“ oder „Kanonenschläge“) in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen davon auch am 31. Dezember und am 01. Januar verbieten.
Folgende Tipps beim Umgang mit Feuerwerkskörpern sollten berücksichtigt werden:
- Nur zugelassenes Feuerwerk verwenden; es ist bei ordnungsgemäßem Gebrauch handhabungssicher;
- Gebrauchsanleitung aufmerksam lesen;
- Fehlgezündete Feuerwerkskörper oder Blindgänger nicht wieder anzünden;
- Feuerwerkskörper auf ebenen und freien Flächen mit einem Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen von mindestens acht Metern abbrennen;
- Das Abbrennen von Feuerwerk in geschlossenen Räumen ist streng verboten;
- Zum Abschuss von Raketen geeignete "Rampen" (z.B. schwere Flaschen) verwenden;
- Bewahren sie Feuerwerkskörper immer getrennt von Streichhölzern auf und stecken sie Feuerwerkskörper nie in Hosen- oder Jackentaschen;
- Werfen sie keine Feuerwerkskörper auf Personen, Tiere, Gebäude, Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände;
- Feuerwerkskörper, die illegal aus dem Ausland eingeführt wurden, entsprechen vielfach nicht den im Inland zugelassenen und sind zum Teil extrem gefährlich;
- Die größte Gefahr droht von selbst hergestellten Explosivstoffen oder "Wirksätzen", die aus Feuerwerkskörpern entnommen wurden. Sie sind unberechenbar.
Weitere umfangreiche Informationen erhalten Sie unter www.polizei-beratung.de.
Schmidt, Tel. 07531/995-1012
Rückfragen bitte an:
Polizeipräsidium Konstanz
Telefon: 07531 995-0
E-Mail: konstanz.pp@polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/