01.12.2015 – 14:04
Dortmund (ots) – Lfd. Nr.: 1699
Um der Zahlung eines Verwarngeldes zu entgehen, hatte sich eine Dortmunderin im Nachhinein schriftlich an die Dortmunder Polizei gewandt und durchaus interessante Argumente geliefert, die sie vor der Strafe schützen sollten.
Ereignet hatte sich der Parkverstoß am 7.11. um 8.50 Uhr im Wieckesweg in Dortmund. Offenbar nicht einverstanden mit der Zahlung des Verwarngeldes in Höhe von 20,- Euro wegen des Parkens auf einem Gehweg, listete sie den Beamten die folgenden Gründe in schriftlicher Form auf: 1. Es war nicht gekennzeichnet, dass es ein Parkverbot ist. 2. Parkende Autos sind ständig an der gleichen Stelle zu sehen. 3. Ich verlange ein Foto, da ich der Meinung bin, keinen behindert zu haben.
Die Polizei konnte allen diesen Gründen Fachliches entgegenhalten: 1. In dem betreffenden Bereich ist es wie auf allen anderen Gehwegen in Deutschland so, dass es keines Verbots bedarf, welches das Parken auf dem Gehweg untersagt. Es bedarf lediglich einer Beschilderung wenn das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich erlaubt ist. 2. Es kann gut möglich sein, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer nicht an die geltenden Verkehrsregeln halten und dort widerrechtlich parken. Dies entschuldigt jedoch nicht das eigene Fehlverhalten. „Es gibt kein Recht im Unrecht.“ 3. Bei der Ahndung von Verkehrsverstößen handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe der Polizei. Es liegt nicht in unserem Interesse, unschuldigen Menschen einfach einen Verkehrsverstoß unterzujubeln. Es gilt der sogenannte „Personalbeweis“.
Das vierte Argument der Verkehrsteilnehmerin war allerdings argumentativ nicht zu schlagen: „Ich bin eine Frau.“ Bei allem Verständnis: Es gibt unzählige Frauen, die auch in der Lage sind, sich an die gültigen Verkehrsregeln zu halten. Das Geschlecht schützt in diesem Fall nicht vor der Zahlung der 20,- Euro.
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