20.11.2015 – 14:04
Karlsruhe / Pforzheim / Enzkreis / Calw (ots) – Zwar befinden wir uns schon mitten in der kalten Jahreszeit, doch noch immer fahren viele Fahrzeuge ohne geeignete „Winterbereifung“. Ein nicht ungefährlicher Zustand. Allerdings weiß nicht jeder, was richtig ist und was der Gesetzgeber dazu geregelt hat. Wir haben deshalb sechs wichtige Fragen / Antworten zu diesem Thema zusammengestellt:
Wann müssen die Winterreifen montiert sein?
Es gibt keinen festen Zeitraum, es empfiehlt sich aber, die Reifen im Zeitraum von Oktober bis April montiert zu haben. Der Gesetzgeber schreibt mit der sogenannten „Winterreifen-Verordnung“ lediglich vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit geeigneten Reifen gefahren werden darf.
Welche Reifen dürfen verwendet werden?
Geeignete Reifen (Winterreifen, Allwetter- und Ganzjahresreifen) sind mit der Kennzeichnung „M+S“ und oft auch zusätzlich bzw. alternativ mit der Schneeflocke im stilisierten Berg „Three-Peak-Mountain-Snowflake“ versehen. Diese Reifen sind so konzipiert, dass sie vor allem auf Matsch und frischen oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften aufweisen als normale Reifen.
Welche weiteren Anforderungen gelten für die Reifen?
Sind die Witterungsbedingungen und Straßenverhältnisse gut, darf auch mit Sommerreifen gefahren werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Gummimischungen der Sommerreifen bei niedrigen Temperaturen verhärten und sich somit die Haftung auf der Straße spürbar verringert. Der Bremsweg kann sich dadurch deutlich verlängern. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt bei Sommer- und Winterreifen 1,6 Millimeter. Damit der Winterreifen bei matsch- und schneebedeckter Fahrbahn allerdings richtig greifen kann, wird aus Sicherheitsgründen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter empfohlen.
Wer ist für die Bereifung verantwortlich und wie hoch ist das Bußgeld?
Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug ohne geeignete Reifen führt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg rechnen. Während grundsätzlich der Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist, wird hier der angetroffene Fahrer zur Ahndung gebracht.
Gilt die Winterreifenpflicht auch für Anhänger?
Nein, in § 2 (3a) Straßenverkehrsordnung ist nur von Kraftfahrzeugen die Rede. Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Es empfiehlt sich aber, dass auch auf Anhängern Winterreifen montiert werden, wenn diese auch bei widrigen Wetterverhältnissen eingesetzt werden sollen.
Müssen auch Motorräder Winterreifen haben?
Ja. Auch Motorräder müssen vorschriftsmäßig bereift sein. Im Moment gibt es aber noch wenige Anbieter für Zweirad-Winterreifen. Normale Motorradreifen sind in der Regel, wegen ihres eher geschlossenen Profils, nicht geeignet bzw. nicht zulässig.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie im Internet auf der Seite der Ver-kehrssicherheitsaktion „GIB ACHT IM VERKEHR“ unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/w_winterreifen.htm. Bei zusätzli-chen Fragen wenden Sie sich gerne an das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Karlsruhe unter 0721/666-1201 oder E-Mail karlsruhe.pp.praevention@polizei.bwl.de.
Polizeipräsidium Karlsruhe
Telefon: 0721 666-1111
E-Mail: karlsruhe.pp.stab.oe@polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/