13.10.2015 – 15:42
Mainz (ots) – Ende September mussten vier Schülerinnen und Schüler in Rheinland-Pfalz nach dem Konsum von Kräutermischungen notärztlich behandelt werden. Das Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz warnt daher eindringlich vor der Gefährlichkeit dieser Substanzen. Das LKA registrierte dieses Jahr bereits 69 Fälle, in denen infolge des Konsums von Kräutermischungen Personen ärztlich bzw. notärztlich behandelt werden mussten. Insgesamt zeigen sich immer wieder unerwünschte Reaktionen nach dem Konsum von Kräutermischungen: Zittern, Herzrasen, Kreislaufzusammenbruch, Orientierungs- und Bewusstlosigkeit sowie Herzstillstand können die Folgen sein.
Seit mehreren Jahren befinden sich – die fälschlicherweise als „Legal Highs“- bezeichneten und rein synthetisch hergestellten psychoaktiven Stoffe im Umlauf. Sie werden insbesondere von Jugendlichen und Heranwachsenden konsumiert. Diese Substanzen sind flächendeckend verfügbar und einfach zu beschaffen. Sie werden bevorzugt über das Internet deutschlandweit vertrieben. Diese Substanzen, die regelmäßig als Kräutermischungen, Badesalze oder Raumlufterfrischer vermarktet werden, unterliegen je nach Inhaltsstoffen in vielen Fällen dem Betäubungsmittelgesetz. Nur ist es dem Konsumenten nicht möglich, die Inhaltsstoffe zu erkennen, da diese Verpackungen nicht deklariert sind. Aber auch in den Fällen, in denen keine Betäubungsmittel verarbeitet wurden, handelt es sich keinesfalls um harmlose Kräuter, auch wenn dies zuweilen auf den bunten Verpackungen und im Internet suggeriert wird.
Bei den in bunten Tütchen vertriebenen Substanzen handelt es sich in der Regel um synthetisch hergestellte Cannabinoide, die auf eine Kräutermischung aufgetragen und dann geraucht werden. Beim Konsum wird eine cannabisähnliche Wirkung entfaltet, die jedoch in ihrer Intensität gegenüber dem Cannabis oft um ein vielfaches stärker ist. Deshalb ist immer von einer erheblichen Gefahr von Überdosierungen mit der Folge einer unmittelbaren Gesundheitsschädigung für den Konsumenten auszugehen.
Sofern diese Stoffe dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, gelten auch die empfindlichen Strafandrohungen dieses Gesetzes. Grundsätzlich muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Polizei die festgestellten Substanzen erst einmal sicherstellt – unabhängig davon, ob die Inhaltsstoffe sich später als Betäubungsmittel erweisen oder nicht.
Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz warnt deshalb eindringlich vor dem Konsum dieser Stoffe, da die Folgen unkalkulierbar sind und der Konsument seine Gesundheit oder gar sein Leben aufs Spiel setzt.
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