25.09.2015 – 11:03
Dortmund (ots) – Lfd. Nr.: 1375
Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Dortmund
Wie bereits bekannt, wurde gegen den BVB-Profi Marco Reus am 25.11.2014 vom Amtsgericht Dortmund aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Dortmund ein Strafbefehl erlassen, in dem gegen Herrn Reus wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 6.000,00 Euro (= 540.000,00 Euro) festgesetzt wurde. Diesem Strafbefehl lagen Taten im Zeitraum von September 2011 bis März 2014, bei denen er ohne gültige Fahrerlaubnis einen Pkw geführt hatte, zugrunde. Die Geldstrafe hat Herr Reus im Mai 2015 vollständig gezahlt. Weitere Taten konnten zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher festgestellt werden. Zu einer sicheren Feststellung der Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis reicht allein die begründete Vermutung, dass Herr Reus seinen Pkw weitaus häufiger geführt hat, nicht aus, sondern es bedarf der genauen Benennung des Tatzeitpunktes, des jeweiligen Tatortes und des jeweils geführten Pkws.
Aufgrund von neuen Hinweisen wurde Ende 2014 ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeleitet.
Dieses Verfahren wurde am gestrigen Tag eingestellt.
Aufgrund der Vernehmungen von zahlreichen Zeugen, u. a. aktueller und ehemaliger Mitspieler des Beschuldigten, und der Auswertung von Lichtbildern konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, ein Fahrzeug nach dem obengenannten Strafbefehl geführt zu haben. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hat sich herausgestellt, dass Herr Reus seine Pkw auch Freunden und Bekannten zur Verfügung gestellt hatte, die ihm zum Teil ähnlich sehen. Bei drei Geschwindigkeitsverstößen mit Fahrzeugen des Beschuldigten wurden zweifelsfrei andere Personen „geblitzt“. Ein Zeuge hatte u. a. ausgesagt, Herrn Reus Mitte April 2015 als Fahrer eines Pkws erkannt zu haben. Für diese von dem Zeugen beschriebene Tat hatte der Beschuldigte ein zweifelsfreies Alibi. Er war zum angegeben Tatzeitpunkt nicht in Dortmund. Hinsichtlich etwaiger Taten vor dem obengenannten Strafbefehl konnten aufgrund der umfangreichen Ermittlungen allenfalls drei weitere, länger zurückliegende Taten hinreichend konkret festgestellt werden. Insoweit wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung von Straftaten absehen, wenn die wegen dieser Straftaten zu erwartenden Strafen neben einer anderen gegen den Beschuldigten bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Maßgeblich für die insoweit erfolgte Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO war die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der wiederholten Begehung gleichartiger Taten auch über einen längeren Zeitraum bei der Bildung der Gesamtstrafe in aller Regel nicht das Dreifache der höchsten Einzelstrafe überschritten werden darf.
Rückfragen bitte an:
Pressestelle der Staatsanwaltschaft Dortmund
Staatsanwalt Henner Kruse
Telefonnummer 0231/926-26222