22.09.2015 – 11:07
Mittelfranken (ots) – Wie bereits angekündigt (Meldung 1766 vom 15.09.2015) fanden in der Zeit vom 15. bis 18. September 2015 in Mittelfranken im Rahmen der Schulwegüberwachung speziell auch Kontrollen der Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht statt. Kontrolliert wurde dabei verstärkt im Bereich von Schulen, Kindergärten und auf den von Schülern stark frequentierten Schulwegen.
Obwohl die Gurtpflicht in Deutschland bereits 1976, gegen den Widerstand mancher Autofahrer, eingeführt wurde, konnte die „Anschnallquote“ erst 1984 von bis dato 60 Prozent auf 90 Prozent deutlich gesteigert werden. Grund hierfür war die Erhebung eines Bußgelds von damals 40 DM bei Nichtanlegen des Gurtes.
Erst im Lauf der Jahre setzte sich bei den Autofahrern/-innen die Einsicht durch, dass der Sicherheitsgurt tatsächlich einen erheblichen Sicherheitsgewinn darstellt. So kann durch Anlegen des Sicherheitsgurtes die Gefahr von schweren oder gar tödlichen Verletzungen, laut Ergebnissen der Unfallforschung, um mindestens 50 Prozent reduziert werden.
Trotz dieser Tatsachen gibt es auch heute noch Kraftfahrer/-innen, die auf das Tragen eines Gurtes während der Fahrt verzichten. Selbst mitfahrende Kinder werden teilweise nicht entsprechend gesichert.
So mussten bei der Schwerpunktaktion in 3912 kontrollierten Fahrzeugen 271 Personen beanstandet werden, die als Fahrer, Mitfahrer oder wegen ungesicherter Beförderung von Kindern, gegen die Vorschriften der Gurtanlege- bzw. Kindersicherungspflicht verstießen. Das entspricht einer Beanstandungsquote von 7 Prozent.
In 46 Fällen wurden die Kinder während der Fahrt nicht vorschriftsmäßig gesichert.
Die Botschaft des PP Mittelfranken lautet deshalb:
Schützen Sie sich, Ihre Mitfahrer und vor allem im Fahrzeug mitfahrende Kinder durch Anlegen des Gurtes und Benutzung der vorgeschriebenen Kinderrückhaltesysteme!
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht gegenwärtig mit 30 EUR Verwarnungsgeld geahndet wird. Verstöße gegen die Kindersicherungspflicht haben Verwarnungs- oder Bußgelder von 30 bis 70 EUR zur Folge.
Robert Sandmann/n
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