POL-FR: BAB 5/Teningen/Riegel: Verkehrspolizei Freiburg kontrollierte den Frühauslieferverkehr – 16 Kleintransporter aus dem Verkehr gezogen.

21.09.2015 – 16:49

Freiburg (ots) – Bereits in den frühen Morgenstunden des heutigen Montag, dem 21. September 2015, kontrollierten die Verkehrsüberwachungsspezialisten der Verkehrspolizeidirektion Freiburg auf der Autobahn A5 zwischen den Anschlussstellen Teningen und Riegel die Kleintransporter, welche oft als Marktbestücker oder in der Handwerkerbranche oder im gewerblichen Güterverkehr als Schnell- und Eiltransporte eingesetzt werden auf deren Ladung und Gewichte. Im dreistündigen Kontrollzeitraum von 5-8 Uhr wurden auf dem Kontrollplatz in der polizeieigenen „Wiegestraße“ von den insgesamt 16 beanstandeten Lkw-Fahrer zwölf viel zu schwere Lastwagen festgestellt. Hierbei wurden ein mit Sand und Betonplatten beladener Klein-Lkw mit Anhänger verwogen, dessen zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers von 1300 kg um sage und schreibe 74 Prozent bzw. 1200 kg überschritten war. Ein noch höherer Überschreitungswert wurde bei einem Fahrzeuggespann festgestellt, dessen Anhänger mit Beton beladen war. Durch die ungleiche Verteilung der Ladung war die maximale Stützlast um gar 135 % überschritten. Die Folge waren natürlich Anzeigenaufnahme mit Bußgeldbescheiden bis 460,– Euro und Untersagung der Weiterfahrt. Anders sah es bei zwei Überladungsfahrten (32 % und 36 %) im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr aus. Hier wurde das Instrument der Vermögensabschöpfung angewandt. Nach erfolgter Gewinnberechnung auf Grundlage der allgemein anerkannten Transportkostenberechnung wurde in diesen Fällen hinsichtlich der Gewinn- u. Vermögensabschöpfung ein vielfach höherer Kostensatz, nämlich 850,– Euro, als das zu erwartende Bußgeld von den polnischen Transportunternehmern erhoben. Außerdem kamen zeitaufwendiges Umladen auf ein Ersatzfahrzeug oder Zwischenlagerung in einer Spedition hinzu. Des Weiteren wurde ein Lastwagen überprüft, dessen Prüftermin für das EG-Kontrollgerät überschritten war und keine Güterverkehrsgenehmigung vorlag. Ein weiterer Fahrer eines zu langen Autotransporters hatte nicht die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation.

pv/jj

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Quelle: news aktuell / dpa