18.09.2015 – 11:15
Dortmund (ots) – Lfd. Nr.:1339
Nicht schlecht staunten Beamten der Autobahnpolizei Kamen, als die Zivilstreife gestern Nachmittag (17. September 2015) gegen 17.25 Uhr, bei Dortmund auf der B 236 in Richtung Schwerte, einen Landwirt in seinem Trecker mit voll beladenem Hänger ausmachten.
Der 54-jährige Landwirt aus dem schwäbischen Kreis Mosbach, war mit seinem „Ackerschlepper“ (zgM 8t) und einem zulassungsfreien Anhänger (zgM 18t, mit 25 km/h-Beschränkung) von seinem rd. 500 Kilometer entfernten Wohnort aus bis nach Dülmen unterwegs, um eine dort erstandene (neuwertige und hochwertige) Halle abzuholen. Als das Streifenteam auf ihn traf, befand er sich auf dem Heimweg. Auf dem Anhänger hatte er die Halle (angegebenes Gewicht der Halle rund acht Tonnen) geladen. So beladen fuhr der 54-Jährige mit seinem Gespann auf der B 236 von der B 54 kommend in Richtung Schwerte auf. Hier fuhr er in unzulässiger Weise mit einer Geschwindigkeit von rund 39 km/h. Bei zulässigen Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h durchaus eine „rollende Gefahrenstelle“.
Bei der folgenden Kontrolle mussten die entsetzten Beamten darüber hinaus feststellen, dass der Anhänger sich in einem absolut verkehrsunsicheren Zustand befand. Die Reifen, speziell der Hinterachse (Tandemachse), waren so stark abgefahren, dass am linken Reifen auf der Lauffläche das Drahtgeflecht zum Vorschein kam. Die Gummischicht war auf der gesamten Lauffläche so dünn, dass sich bei der Fahrt offensichtlich immer wieder Teile ablösten. Durch diese Fahrt verlor der Anhänger seine Zulassungsfreiheit und wurde zulas-sungs-, versicherungs- und steuerpflichtig. Zur Gefahrenabwehr wurde das Gespann durch eine Bergungsfirma verladen und von der Kraftfahrstraße versetzt.
Der betroffene Landwirt zeigte sich während Kontrolle und ob der Maßnahmen der Polizei völlig uneinsichtig.
Der 54-Jährige muss nun mit einer Verkehrsvergehensanzeige unter anderem auf Grund des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteugersetz, sowie Ordnungswidrigkeiten wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Straßenverkehrsordnung sowie die Fahrzeug-Zulassungsordnung rechnen.
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