Verhaltenstipps, Ansprechpartner bei der Polizei, Beratungsstellen

Verhaltenstipps, Ansprechpartner bei der Polizei, Beratungsstellen

"Häusliche Gewalt umfasst physische und psychische Gewalt zwischen Lebenspartnern innerhalb von ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, auch wenn sie sich nach einer Trennung ereignet, jedoch noch im direkten Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft steht."


Möglichkeiten der Polizei

Werden Sie von ihrem Lebenspartner, Ehefrau/-mann oder einem anderen Familienmitglied, gedemütigt, beschimpft, geschlagen, bedroht und/oder seelisch gequält? Werden Sie von ihrem ehemaligen Lebenspartner telefonisch belästigt oder verfolgt?

So können wir helfen…

Platzverweis

Gem. Art. 16 PAG (Polizeiaufgabengesetz), kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr den Täter vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.


Kontaktverbot

Die Polizei kann dem Täter vorübergehend auch ein Kontaktverbot erteilen. D.h. der Täter darf sich mit dem Opfer weder persönlich noch telefonisch oder mittels anderweitiger technichser Möglichkeiten, wie E-Mail oder SMS in Verbindung setzen.

Beim zuständigen Amtsgericht kann auf Antrag eine zivilgerichtliche Schutzanordnung erwirkt werden. Diese umfasst in der Regel einen zivilgerichtlichen Platzverweis und ein Kontaktverbot, kann jedoch über einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden. Hierzu muss sich die geschädigte Person unverzüglich, d. h. im Laufe des nächsten Werktages selbst mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen.


Gewahrsamnahme

Gem. Art. 17 PAG, kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Gewahrsamnahme ist auch möglich, um einen Platzverweis oder ein Kontaktverbot durchzusetzen.


Beistand der Polizei

nach Erteilung des Platzverweises oder Kontaktverbotes, bei Anwesenheit des Täters in der Wohnung, (z.B. bei Auszug aus der Wohnung, Abholung von Eigentum des Täters…)

Ist ein polizeilicher Platzverweis oder ein polizeiliches Kontaktverbot gegenüber dem Täter ausgesprochen worden, so darf der Täter die Wohnung bzw. die Orte, von denen er verwiesen wurde, nur in Absprache mit der Geschädigten und gegebenenfalls in Begleitung der Polizei aufsuchen.


Anzeigenaufnahme

Um den Täter bestrafen zu können,sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft, auf die Mithilfe des Opfers angewiesen. Hierbei ist es wichtig bei der Anzeigenerstattung auch nötigenfalls auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu verzichten und einen Strafantrag gegen den Täter zu stellen.


Weitere Info und Gesetze

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
neu seit dem 01. 01. 2002


Ansprechpartner bei der Polizei




Broschüre Häusliche Gewalt  
(.pdf
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537 KB)



Quelle: Bayerische Polizei