Ratgeber für die Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen
Die wichtigsten Dos and Don'ts des Bayerischen Versammlungsgesetzes:
1. Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG)
Jedermann hat das (Grund-)Recht und die Freiheit, sich mit anderen gemeinsam friedlich und ohne Waffen zu versammeln und seine Meinung öffentlich kundzutun. Die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist somit eines der fundamentalen Freiheitsrechte der Bürger und ein Grundpfeiler des demokratischen Staatswesens.
r />Ergänzt wird dieses Grundrecht durch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts:
"… insbesondere aus dem bekannten 'Brokdorf Beschluss' wird deutlich, welche immense Bedeutung die Versammlungsfreiheit für unser demokratisches Staatswesen hat. Alle Bürger haben das verfassungsmäßig geschützte Recht, ihre Meinung lautstark, kreativ und durchaus provozierend in der Öffentlichkeit zu äußern. Dies gilt auch für Meinungen, die in der Mehrheit der Gesellschaft nicht geteilt oder gar auf Ablehnung stoßen, also für anders denkende Minderheiten … ."
Die Polizei hat dieses Grundrecht zu schützen und jedermann die Teilnahme an einer Versammlung zu ermöglichen.
2. Rechte und Pflichten bei Versammlungen
Das Grundgesetz legt das Recht auf Versammlungsfreiheit fest. Im Bayerischen Versammlungsgesetz werden die Pflichten der Behörden, Veranstalter und Versammlungsteilnehmer näher erläutert.
2.1 Veranstalter (Art. 3 BayVersG)
Veranstalter ist derjenige, der die Versammlung plant, organisiert und zu ihr aufruft bzw. einlädt. Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten. Der Veranstalter muss in der Einladung seinen Namen angeben.
Eine geplante Versammlung unter freiem Himmel muss spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde (meist Landratsämter) angemeldet werden, damit rechtzeitig alle Maßnahmen zur Gewährleistung und zum Schutz der Versammlung getroffen werden können.
In der Anmeldung muss auf folgende Punkte eingegangen werden:
– Ort der Versammlung
– Zeitrahmen der Versammlung
– Thema der Versammlung
– persönliche Daten von Veranstalter und Leiter
– ggf. wesentliche Änderungen
Eine Ausnahme hiervon bilden spontane und damit ungeplante Versammlungen (sog. Spontanversammlungen) sowie geplante Versammlungen aus kurzfristigem Anlass (sog. Eilversammlung), für die die 48-Stunden-Regel nicht gilt.
2.2 Leiter (Art. 4 Abs. 1 BayVersG)
In der Regel ist der Veranstalter einer Versammlung auch gleichzeitig deren Leiter. Dies muss aber nicht der Fall sein. Leiter einer Versammlung ist derjenige, der bei der Durchführung der Versammlung vor Ort befugt ist, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und den äußeren Ablauf bestimmt. Er achtet darauf, dass die Ordnung und die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Dazu kann er auch Anweisungen an die Teilnehmer geben, die diese zu befolgen haben. Er kann Teilnehmern auch das Wort erteilen oder entziehen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen und beenden. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. Außerdem muss er während der Versammlung anwesend sein.
Der Leiter kann sich zur Ausübung seiner Rechte der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen.
2.3 Ordner (Art. 4 Abs. 2 BayVersG)
Ordner sind solche Personen, die den Leiter bei seinen Leitungsfunktionen unterstützen und dabei insbesondere die Einhaltung der äußeren Rahmenvorgaben überwachen und ggf. durchsetzen. Damit die Versammlung friedlich und ohne Verstöße abläuft, kann oder muss (Art 15 Abs. 1 und 4 BayVersG) der Versammlungsleiter sich einer angemessenen Zahl unbewaffneter und volljähriger Ordner bedienen.
Die Ordner müssen mit weißen Armbinden mit der Bezeichnung "Ordner" oder "Ordnerin" gekennzeichnet sein. Sie sind befugt, den Leiter bei der Durchführung seines Ordnungsauftrages zu unterstützen und als verlängerter Arm des Leiters für einen geordneten Verlauf der Versammlung zu sorgen.
2.4 Versammlungsbehörde (Art. 24 Abs. 2 BayVersG)
Die Versammlungsbehörde hat die durch den Veranstalter eingereichte Anmeldung zu prüfen und kann, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten, bei entsprechender Gefahrenprognose Grundregeln festlegen, welche in Form einer beschränkenden Verfügung bekannt gegeben werden.
2.5 Polizei (Art. 24 Abs. 1 BayVersG)
Bei laufenden Versammlungen können die durch die Versammlungsbehörde festgelegten Grundregeln von der Polizei angepasst werden, wenn durch Versammlungsteilnehmer Grundrechte anderer über Gebühr eingeschränkt werden und so der weitere Fortgang der Versammlung ermöglicht wird. Die gesetzlichen Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen bei Versammlungen durch die Polizei finden sich in Art. 9 BayVersG.
2.6 Teilnehmer (Art. 5 BayVersG)
Teilnehmer der Versammlung sind alle Personen, die persönlich anwesend sind, Anteil nehmen und somit von der inneren Zweckbindung mit umfasst sind. Teilnehmer sind auch der anwesende Veranstalter, Leiter und die Ordner. Alle interessierten Personen haben das Recht einer Teilnahme.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, den Ordnungsanweisungen des Leiters oder dessen Ordnern nachzukommen. Wird ein Teilnehmer aus der Versammlung ausgeschlossen, so hat er sie unverzüglich zu verlassen. Ebenso haben sich alle Teilnehmer im Falle der Auflösung der Versammlung unverzüglich zu entfernen.
3. Verbote im Zusammenhang mit Versammlungen
Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden, stehen unter dem Schutz des Art. 8 GG. Oft ist es nur ein verschwindend geringer Prozentsatz von Personen, die Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Versammlungen begehen. Die Mehrheit aller Versammlungsteilnehmer möchte friedlich demonstrieren.
Sollten Sie wie folgt beschriebene Verstöße feststellen, zeigen Sie deutlich, dass Sie selbst friedlich demonstrieren wollen, indem Sie sich von solchen Personen klar distanzieren.
3.1 Strafbare Äußerungen
Äußerungen, die gegen geltendes Recht verstoßen – z.B. aufgrund strafbaren Inhalts – oder die Grundrechte anderer verletzen, werden durch die Polizei konsequent verfolgt und strafrechtlich geahndet.
3.2 Verbot von Aktivwaffen (Art. 6 BayVersG)
Ausgehend von Art. 8 Abs. 1 GG ist es auch nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz verboten, sog. Aktivwaffen oder gefährliche Gegenstände bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin zu führen. Dies ist eine Konkretisierung des Friedlichkeitsgebots nach dem Grundgesetz: Nur Versammlungen die „friedlich und ohne Waffen“ stattfinden, werden durch das Grundgesetz geschützt.
Derjenige, der dagegen verstößt, verlässt den Schutzbereich des Versammlungsrechts und unterliegt deswegen den in der Situation notwendigen behördlichen (polizeilichen) Folgemaßnahmen, wie z.B. Wegnahme der Waffen, Identitätsfeststellung und ggf. Verweisung aus der Versammlung.
Verboten sind demnach jedwede Waffen im technischen Sinn (z.B. Tränengasspray, Messer, Schlagringe) sowie im nichttechnischen Sinn – also auch Gegenstände, die nach Art ihrer Beschaffenheit zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind (z.B. Baseballschläger, Steine, Schraubenschlüssel o.ä.).
Die "Knüppelfahne": Ein Stock mit einem kleinen Stoffstück
Beispiel:
Eine „Knüppelfahne“ kann aufgrund der Dicke des Stockes als Schlagwaffe verwendet werden. Wer eine solche Fahne bei einer Versammlung mitführt, ohne sie als Kundgebungsmittel zu verwenden, muss mit einer Anzeige rechnen. Aus diesem Grund rät die Münchner Polizei von der Mitnahme solcher „Knüppelfahnen“ zu Versammlungen dringend ab.
3.3 Verbot von Schutzwaffen (Art. 16 Abs. 1 BayVersG)
Auch das Mitführen von sog. Schutzwaffen bzw. Schutzgegenständen ist bei Versammlungen und auf dem Weg dorthin verboten.
Verboten sind demnach Schutzwaffen, also Gegenstände, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften speziell dazu hergestellt sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (z.B. Schutzschilde, ABC-Schutzmasken, Schutzhelme).
Zudem sind solche Gegenstände verboten, die geeignet und dem Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren (z.B. Motorradhelme). Je nach Art und Beschaffenheit des Gegenstandes gilt es abzuwägen, ob der mitgeführte Gegenstand zur Versammlung passt, oder ob er eher der Abwehr von hoheitlichen Maßnahmen dienen soll (z.B. Regenschirm oder Regenplane bei Sonnenschein).
Dieses Verbot gilt im Übrigen auch für sonstige Veranstaltungen unter freiem Himmel.
3.4 Vermummungsverbot (Art. 16 Abs. 2 BayVersG)
Eine Vermummung bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin verletzt das Grundprinzip des sog. "offenen Visiers" und verstärkt aufgrund der vielfältigen Erfahrungen in den letzten Jahrzehnten den Verdacht der Identitätsverschleierung.
Die Teilnehmer einer Versammlung dürfen sich deshalb weder während der Versammlung noch auf dem Weg dahin vermummen, also zielgerichtet Kleidung oder Accessoires anlegen, die verhindern sollen, dass ihre Identität festgestellt werden kann (z.B. Sturmmasken).
3.5 Uniformiertes und militantes Auftreten (Art. 7 BayVersG)
Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist bei Versammlungen aber auch sonst in der Öffentlichkeit (Art. 23a LStVG) nicht erlaubt, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.
Diese Regelung nimmt die negativen Erfahrungen der Weimarer Republik und der Diktaturen in Deutschland auf, in denen uniformierte Gruppen das Droh- und Einschüchterungspotenzial von Uniformen massiv ausgenutzt haben.
Durch das ergänzende Militanzverbot sollen paramilitärische Verhaltensweisen, ein aufmarschähnlicher Gesamteindruck bzw. der Eindruck eines geschlossenen Verbandes mit zumindest potentieller Kampfbereitschaft verhindert werden.
Erfasste Ausprägungen wären z.B. Marschieren im Marschtritt oder die Bildung sog. "schwarzer Blöcke".
3.6 Störungshandlungen (Art. 8 BayVersG)
Es ist allen Versammlungsteilnehmern untersagt, bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlungen den ordnungsgemäßen Versammlungsablauf zu stören. Wer eine Versammlung gar unmöglich machen will, verlässt den in Art. 8 GG garantierten Schutzbereich und begeht je nach Tathandlung eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
Quellen:
– Welsch, Harald; Bayer, Werner:
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG);
Stuttgart: Boorberg, 2012.
– Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei.
– BAO Werdenfels
Quelle: Bayerische Polizei