10.07.2015 – 14:26
Rampe (ots) – Unverändert dürfen mit dem gestrigen Urteil des Bundesgerichtshofs die Symbole verbotener Rockergruppen nicht öffentlich verwendet werden.
Enthalten die Symbole im vorliegenden Fall abweichende Ortszusätze, ist ein öffentliches Verwenden zulässig, allerdings nur dann, wenn die Vereinsziele nicht mit denen einer verbotenen Ortsgruppe im Einklang stehen.
Die Entscheidung bezieht sich damit lediglich auf die Frage nach der Strafbarkeit des Tragens bestimmter „Kutten“, nicht aber auf die Bewertung der von derartigen Rockergruppen ausgehenden Gefahren für die Bevölkerung. Unvermindert sind solche Gruppen geprägt von einem hohen Maß an krimineller Energie, an Gewaltbereitschaft und auf Einschüchterung ausgerichtetem Verhalten.
Kriminelle Rocker und die jeweiligen Gruppierungen bleiben unverändert im besonderen Fokus der polizeilichen Arbeit. Die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern wird weiterhin konsequent gegen sie vorgehen und bei allen Rechtsverstößen im gebotenen Maße einschreiten, um Gefahren rechtzeitig abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.
Dabei werden die polizeilichen Maßnahmen eng mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt.
Rückfragen bitte an:
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern
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Michael Schuldt
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