02.07.2015 – 11:22
Schwäbisch Gmünd (ots) – Immer wieder kommt es auch in Schwäbisch Gmünd und Umgebung zu Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche. So schlugen im vergangen Jahr 48 Minderjährige in der Stauferklinik auf, die dort mit Alkoholvergiftung eingeliefert wurden. 22 davon waren Mädchen, davon waren drei erst 13 Jahre alt. Ostalbkreisweit waren es 113 Minderjährige, die in den Krankenhäusern angeliefert wurden. Für die Polizei ist offenkundig, dass sich für die Kids aus dem übermäßigen Alkoholkonsum nicht nur gesundheitliche Risiken ergeben, sondern auch die Gefahr, Täter oder Opfer von Gewalt zu werden dadurch ansteigt.
So war es erst im Januar in Schwäbisch Gmünd zu einem Vorfall gekommen, bei dem ein Achtzehnjähriger Wodka und Zigaretten für zwei dreizehnjährige Mädchen besorgt hatte. Nach dem gemeinsamen Genuss wurde eines der Mädchen ins Krankenhaus eingeliefert, während das andere Mädchen begann sich auf der Straße zu entkleiden. Gegen den 18-Jährigen wurden entsprechende Bußgeldverfahren betrieben. Er wurde mit Bußgeldern von zusammen 700 Euro belegt. Diese Verfahren sind rechtskräftig und das Bußgeld auch bezahlt.
Die Minderjährigen kommen auf unterschiedliche Weise an Alkohol. Quellen sind das Elternhaus, in dem man sich heimlich im Keller oder der Alkoholbar bedient. Häufig beschaffen volljährige Bekannte oder Freunde den gewünschten Alkohol. Gänzlich unverständlich ist, dass sich auch wildfremde Erwachsene durch Minderjährige vor einem Einkaufsmarkt ansprechen und überreden lassen, Alkohol einzukaufen und ihn an die Kids zu übergeben. Doch auch die Minderjährigen selber kommen immer wieder selbst als Käufer an Spirituosen.
Testkäufe
Am Donnerstag vergangener Woche wurden deshalb in insgesamt 14 Geschäften in Schwäbisch Gmünd und Mutlangen Alkoholtestkäufe durchgeführt. Dabei waren zwei Trupps mit minderjährigen Testkäufern unterwegs. Diese wurden durch Vertreter der Polizei und des jeweilig zuständigen Ordnungsamtes sowie einem Vertreter des Jugendamtes begleitet.
Von den 14 getesteten Verkaufsstellen mussten sieben beanstandet werden. Die Jugendlichen erhielten dort branntweinhaltige Getränke wie Rum, Wodka, Whiskey und Bacardi und in einem Fall auch die verlangten Zigaretten dazu. Bei der Hälfte der kontrollierten Geschäfte hat also die „Schlüsselstelle Kasse“ versagt. Nicht immer wurde durch die Verkäuferinnen der Ausweis verlangt, aber selbst in den Fällen, in denen er angeschaut wurde, wurden nicht die richtgien Konsequenzen gezogen. In einem Fall wurde nach dem Verkauf den Testkäufern sogar noch nachgerufen, dass sie ja hoffentlich nicht von der Polizei seien.
In den meisten Märkten werden Artikel ab 18 Jahren durch die elektronische Kasse sogar angezeigt und die Beschäftigten somit an den Jugendschutz und das Verkaufsverbot an Minderjährige erinnert. Nur nützt dies nichts, wenn die Verkäufer die anschließende Alterskontrolle nur oberflächlich oder gar nicht durchführen.
Auf die VerkäuferInnen kommt nun ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz zu. Abhängig von der Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Einkommens handelt es sich dabei um Bußgelder zwischen 250 und 400 Euro. Bezogen auf das monatliche Einkommen also eine äußerst empfindliche Rechtsfolge.
Bei drei früheren Testkaufserien lag die Verstoßquote bei 46%, 11% und 25 %. Zuletzt also mit eher positiver Tendenz. Beim aktuellen Testkauf liegt die Verstoßquote nun bei 50 Prozent. Sicher ein Grund für die zuständigen Stellen, die Kontrollen weiterzuführen. Ein Einkaufsmarkt ist nun beim vierten Testkauf auch zum vierten Mal negativ aufgefallen.
Angehende Einzelhandelskaufleute werden geschult
Die Polizei hatte nach den ersten Testkaufserien 2010 und 2011 Schulungen für Verkäufer angeboten, welche aber nicht angenommen wurden. Seit nunmehr drei Jahren gehen die Jugendsachbearbeiter deshalb direkt an die Gewerbliche und Kaufmännische Schule, um dort die angehenden Einzelhandelskaufleute in einer zweistündigen Unterrichtseinheit zur Thematik Jugendschutz und Verkaufsverhalten zu schulen.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz regelt klar, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche generell nicht, andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt, an Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch der Verzehr gestattet werden darf. Erwachsene, die den entsprechenden Alkohol an Kinder und Jugendliche verkaufen oder sonst überlassen, begehen nach dem JuSchG eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld über mehrere hundert Euro geahndet wird. Dies trifft sowohl auf Verkäufer als auch auf sonstige Erwachsene, also etwa die volljährigen Freunde oder die fremden Erwachsenen, zu. Die Minderjährigen selbst können nach dem JuSchG nicht belangt werden. Neben der Wegnahme des Alkohols bei einer Kontrolle wird aber auch eine Meldung an die Führerscheinstelle vorgelegt, was bei Wiederholungen zu erheblichen Problemen führen kann, wenn man dann mit 17 oder 18 den Führerschein erlangen will.
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