30.06.2015 – 11:17
Ulm (ots) – Gegen 16.20 fuhr ein 48-Jähriger mit seinem VW durch die Lange Straße. Dort ist ein Automat, an dem er seinem Kind ein Eis holen wollte. Doch dort wurde es gefährlich: Statt auf der rechten Fahrbahnseite anzuhalten, fuhr der 48-Jährige nach links. Hier parkte er seinen Wagen nicht nur entgegen der Fahrtrichtung sondern auch noch halb auf dem Gehweg. Wohl nur, um direkt vor dem Automaten zu stehen. Auf dem Gehweg blieb ein Durchgang von etwa einem Meter Breite frei. Den wollte eine Neunjährige nutzen. Die fuhr mit ihrem Rad richtigerweise auf dem Gehweg. In diesem Augenblick öffnete die 39-jährige Mitfahrerin die hintere linke Tür. Umgeschaut hatte sie sich offenbar nicht. Die Neunjährige prallte mit dem Rad gegen die Tür, wurde darüber hinweggeschleudert und stürzte auf den Gehweg. Sie wurde so schwer verletzt, dass der Rettungsdienst das Kind ins Krankenhaus bringen musste. Die Polizei ermittelt jetzt gegen die 39-Jährige wegen der fahrlässigen Körperverletzung und gegen den VW-Fahrer wegen seines gefährlichen Fahrverhaltens.
Tipp der Polizei: Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass zum Halten und Parken grundsätzlich der rechte Fahrbahn- oder Straßenrand zu nutzen ist. Denn wer nach links fährt, muss die Gegenfahrspur überqueren. Das schafft unnötige Gefahren. Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht erlaubt. Denn der ist besonders „schwachen Verkehrsteilnehmern“, wie etwa Fußgängern und Kindern auf Rädern, vorbehalten. Und wer aussteigt muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Das heißt, dass der Aussteigende sich umschauen und vergewissern muss, ob er mit dem Öffnen der Tür eine Gefahr schafft. Wer die im Straßenverkehr geforderte ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht beachtet, trägt zur Sicherheit im Straßenverkehr erheblich bei.
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