POL-IZ: 150604.5-Glückstadt/Kreis Steinburg: „Achtung Zweiradfahrer: Radfahren auf dem Zebrastreifen ist verboten!“

04.06.2015 – 10:00

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Kreis Steinburg (ots) – Nicht selten, sondern zu oft ist folgende Verkehrssituation zu beobachten: Ein Autofahrer nähert sich mit seinem Fahrzeug einem Zebrastreifen. Plötzlich taucht ein Radfahrer vor ihm auf und fährt über den Zebrastreifen, und der Autofahrer ist zu einer Vollbremsung gezwungen. „Wenn es gut läuft, kommt es ’nur‘ zu einem Beinahe-Unfall, wenn es schlecht ausgeht, kracht es“, sagt Polizeihauptkommissar Michel Raupach, bei der Polizeidirektion Itzehoe zuständig für Verkehrsangelegenheiten.

Mit Blick auf die Straßenverkehrsverhältnisse in der Stadt Glückstadt und anderswo konkretisiert Michael Raupach: „In Glückstadt ist ein solches Fahrradfahrer-Verhalten einschließlich damit verbundener Beinahe-Unfälle bereits vielfach an der Einmündung Königstraße / Am Fleth in Höhe der Bäckerei beobachtet worden.“ Doch nicht nur dort: An gleichgelagerten Einmündungen im gesamten Kreisgebiet war schon ähnliches beobachtet worden. Raupach: „Aufgrund einer vorspringenden Hausecke sind aber in diesem Fall Verkehrsteilnehmer, die diesen Zebrastreifen benutzen wollen, für den Autofahrer erst sehr spät zu erkennen. Wenn nun ein Radfahrer verbotenerweise diesen Zebrastreifen benutzt, ohne abzusteigen, ist er aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit für den Autofahrer noch schwerer zu erkennen, eine entsprechende Reaktion seinerseits meist kaum möglich.“ Deshalb: „Die beschriebene Hausecke, hinter der der Radfahrer ‚hervorschießt‘, macht die ganze Situation für den Autofahrer noch unvorhersehbarer und für den Radfahrer noch gefährlicher.“ Die Folge sei oftmals ein Zusammenstoß, „wobei der Radfahrer als schwächerer Verkehrsteilnehmer in den meisten Fällen nicht ohne Verletzungen davon kommt“.

In diesem Zusammenhang weist Michael Raupach auf die Rechtslage hin: Bei den im normalen Sprachgebrauch bezeichneten „Zebrastreifen“ handelt es im verkehrsrechtlichen Sinne um Fußgängerüberwege gemäß Paragraph 26 der Straßenverkehrsordnung (inklusive der dafür typischen Straßenmarkierung). „Diese sind, wie der Name es schon deutlich macht, allein den Fußgängern vorbehaltene Querungshilfen und keine Radverkehrsführung. Aus diesem Grund haben Radfahrer bei Benutzung dieses Fußgängerüberweges abzusteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg zu schieben. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar, bei einem Unfall haftet meist der Radfahrer.“ Gleichberechtigt mit Fußgängern sind auf dem „Zebrastreifen“ Rollstuhlfahrer und Krankenfahrstühle. Die beigefügten Fotos 1 – 6 verdeutlichen die Problematik: Fotos 1 + 2 – IMG 2801.JPG und IMG 2802.JPG (9.54 + 9.54 Uhr: Aufnahme erfolgte auf der Fahrbahn der Straße Am Fleth aus Richtung Elmshorn. Von rechts aus der Straße Am Markt (hinter dem Gebäude der dortigen Gaststätte „Kandelaber“) könnten Radfahrer direkt vom Fußweg auf den Fußgängerüberweg fahren. Der Verkehrsteilnehmer, der die Straße Am Fleth befährt sieht den Radfahrer natürlich sehr spät.

Fotos 3 + 4 – IMG 2803.JPG und IMG 2804.JPG (9.56 + 9.56 Uhr): Aufnahme erfolgte auf der Fahrbahn der Straße Am Fleth in Richtung Elmshorn. Von rechts aus der Königstraße (hinter dem Gebäude der dortigen Bäckerei) können Radfahrer auf den Fußgängerüberweg fahren. Der Verkehrsteilnehmer, der die Straße Am Fleth befährt, sieht den Radfahrer natürlich sehr spät.

Fotos 5 + 6 – IMG 2805.JPG und IMG 2806.JPG (9.56 + 9.57 Uhr): Aufnahme erfolgte auf der Fahrbahn der Straße Am Fleth in Richtung Elmshorn. Von rechts aus der Großen Deichstraße (hinter dem Gebäude der dortigen Spielhalle) können Radfahrer auf den Fußgängerüberweg fahren. Der Verkehrsteilnehmer, der die Straße Am Fleth befährt, sieht den Radfahrer natürlich sehr spät.

Hermann Schwichtenberg

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Große Paaschburg 66, 25524 Itzehoe
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Quelle: news aktuell / dpa