POL-IZ: 150512.10-Brunsbüttel: Führen eines Kfz ohne erforderliche Erlaubnis

12.05.2015 – 16:00

Kreis Dithmarschen (ots) – Beamte des Polizeireviers Brunsbüttel kontrollierten gestern Vormittag in der Kautzstraße einen 52 Jahre alten Lkw-Fahrer aus Wilster. Grund: Das Fahrzeug (mit Schaltgetriebe) war den Beamten in der Koogstraße aufgefallen, weil es einen gut vier Meter langen Spanngurt hinter sich herzog.

Zunächst reagierte der Fahrer nicht auf das Anhaltesignal „STOP Polizei“ – er fuhr rund 200 Meter weiter und blieb erst an der Kreuzung Kautzstraße/Scholerstraße stehen.

Weil der Mann weder Führerschein noch Bundespersonalausweis vorlegen konnte, wurden die von ihm angegebenen Daten zum Führerscheinbestand an die Leitstelle der Polizei gegeben, die ihrerseits zurückgab, dass der 52-Jährige Fahrzeuge mit Schaltgetriebe nicht führen darf. Er sei lediglich berechtigt, Fahrzeuge mit Automatikgetriebe selbst zu führen – somit läge ein Verstoß gegen die Beschränkung im Sinne des Paragraphen 2 sowie gegen den Paragraphen 21 StVG vor.

Weil er das von ihm gestern geführte Fahrzeug nicht führen darf, musste der Lkw von einer berechtigten Person in Brunsbüttel abgeholt werden.

Die Polizei fertigte eine Anzeige nach Paragraph 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG gegen den Beschuldigten und ermittelt gleichzeitig gegen den Halter des Lkw im Sinne des Paragraphen 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG – er hätte es nicht zulassen dürfen, dass der 52-Jährige das beanstandete Fahrzeug lenkt.

Im Paragraphen 21 StVG heißt es unter anderem: (Fahren ohne Fahrerlaubnis) „(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.“

Hermann Schwichtenberg

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Quelle: news aktuell / dpa