Kreisverkehrsanlagen

Kreisverkehrsanlagen

Der Kreisverkehr erlebt gerade in den letzten Jahren eine nie erwartete Renaissance. In zahllosen Gemeinden entstanden meist im Bereich der Ortseinfahrten, aber auch an großen Kreuzungen außerorts und innerorts immer mehr Kreisverkehrsanlagen.

Renaissance der Kreisverkehre in Deutschland

Ältere Kraftfahrer wissen noch, dass die Idee mit den Kreisverkehren nicht neu ist. Viele Kreuzungen innerorts und außerorts waren früher so ausgebaut. Mit der zunehmenden Motorisierung und Technisierung auch der Verkehrsanlagen fielen diese aber im Laufe der Zeit immer mehr den vermeintlich besseren und leistungsfähigeren Lichtzeichenanlagen zum Opfer und wurden durch sie ersetzt.

Weil kein Bedarf mehr dafür bestand, sah sich der Gesetzgeber schließlich veranlasst, das bis dahin gängige Verkehrszeichen für Kreisverkehre anlässlich einer großen "Entrümpelungsaktion" der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1971 aus dem Katalog der Verkehrszeichen zu streichen.

Bei vielen unserer Nachbarn, zum Beispiel in Frankreich, Großbritannien, Belgien oder den Niederlanden, sah man die Sache mit dem Kreisverkehr hingegen anders. Hier setzte man nach wie vor auf dieses bewährte Mittel für eine weitgehend problemlose Verkehrslenkung und baute weiter Kreisverkehre.

Ein Umdenken fand schließlich auch in Deutschland ab Anfang der 90-er Jahre statt. Der Kreisverkehr erlebt gerade in den letzten Jahren eine nie erwartete Renaissance. In zahllosen Gemeinden entstanden meist im Bereich der Ortseinfahrten, aber auch an großen Kreuzungen außerorts und innerorts immer mehr Kreisverkehrsanlagen. So existieren aktuell im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München (Landeshauptstadt und Landkreis München) 36 Kreisverkehre auf Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen. Mit insgesamt 6 Anlagen ist die Gemeinde Taufkirchen südöstlich von München Spitzenreiter, wo im übrigen auch die beiden ersten zu finden waren. Die Tendenz ist weiterhin steigend.

Straßenbauer und Verkehrsexperten hatten erkannt, dass Kraftfahrer die Art des Richtungswechsels in einem Kreisverkehr als angenehm empfanden, weil hier keine Ampeln mit ihren Rotphasen zu unnötigen Bremsmanövern zwangen und der Verkehrsablauf in den Kreisverkehren insgesamt wesentlich flüssiger und dynamischer stattfand, ohne dass gleichzeitig Abstriche an der Verkehrssicherheit gemacht werden mussten. Eine grundlegende Erkenntnis war auch, dass an zu Kreisverkehren umgebauten, ehedem mit Ampeln geregelten Kreuzungen nachweislich die Zahl der Verkehrsunfälle zurückgeht. Wissenschaftliche Untersuchungen an deutschen Hochschulen kommen auf bis zu 80 Prozent. Rückläufig ist ebenso die Zahl schwerer Unfälle, weil die Kraftfahrer gezwungen werden, in den Kreisverkehren langsam zu fahren.

Der gleichmäßigere Verkehrsablauf führt nach Untersuchungen im Nachbarland Österreich darüber hinaus zu einer teils erheblichen Reduzierung der Schadstoffemissionen und bewirkt eine bessere Verkehrsverteilung auch im Umfeld der Kreisverkehre.

Kreisverkehre ermöglichen darüber hinaus an schwierigen Knoten mit ungünstig gelegenen Zufahrten oder mehr als vier Zufahrtsästen eine verkehrsverträgliche und sichere Verkehrsführung ohne weitergehende und aufwändige Umbaumaßnahmen.


Grenzen und Probleme

Kreisverkehre sind jedoch kein Allheilmittel. Ihren Zweck erfüllen sie nur dort optimal, wo die Verkehrsobergrenze ca. 20.000 Fahrzeuge pro Tag nicht überschreitet und möglichst alle zuführenden Straßen eine annähernd gleiche Verkehrsbelastung haben.

Ein Kritikpunkt ist die unbefriedigende Radfahrersicherheit auf der Kreisfahrbahn. Dies gilt vor allem, wenn Radfahrer mit größeren Fahrzeugen zusammentreffen und räumliche Enge sowie toter Winkel zu gefährlichen Situationen führen können.

Große Kreisverkehrsanlagen mit mehreren Fahrstreifen stellen hohe Anforderungen an die Kraftfahrer. Hier wurde beobachtet, dass sich bei Staubildungen an den Zufahrten aufgrund hohen Verkehrsaufkommens die Zahl der Auffahrunfälle erhöhen kann. Bei starkem Verkehr kann es vermehrt zu Vorfahrts- und Abbiegeunfällen beim Ein- bzw. Ausfahren kommen. Die bauliche Größe bringt eine gewisse Unübersichtlichkeit mit sich und kann bei ortsfremden Kraftfahrern zu Orientierungsschwierigkeiten und Unsicherheit führen. Unvorsichtige und abrupte Fahrspurwechsel führen vermehrt zu Kollisionen mit anderen Kreisbenutzern. Eine frühzeitige, besonders deutliche und übersichtliche Wegweisung vor dem Kreis sowie an seinen Ausfahrtästen erweist sich hier als unabdingbar.

Beim Ausfahren, das bei Kreisverkehrsanlagen mit großem Durchmesser und entsprechende Fahrbahnbreiten sowie breiten Ausfahrtspuren mit erheblich höheren Geschwindigkeiten möglich ist als bei einem kleinen, kompakten Kreisverkehr, übersehen viele Kraftfahrer oder wissen schlicht nicht, dass sie Abbieger sind und daher auf die Ausfahrtspur querende Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und sogar warten müssen.

Der Landkreis München hat bislang mit Erfolg versucht, das Problem der in den Zu- und Ausfahrten auf parallel geführten Rad- oder gemeinsamen Fuß- und Radwegen kreuzenden Radfahrer damit zu lösen, dass den Radfahrern generell durch die Beschilderung mit dem Zeichen "Vorfahrt gewähren" die Wartepflicht auferlegt wurde.


Richtig verhalten

Zeichen 215 StVO

Während in den letzten Jahren der Verkehr in den Kreisverkehrsanlagen von den Straßenverkehrsbehörden im Rahmen der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung geregelt werden konnte, ohne dass es eine spezielle Regelung nur für Kreisverkehre gab – so fanden sich neben Anlagen, bei denen der im Kreis Fahrende Vorfahrt hatte und der einfahrende Verkehr wartepflichtig war, auch solche mit Rechts-Vor-Links-Regelungen – , hat der Gesetzgeber zum 01. Februar 2001 eine Neuregelung getroffen und ein neues Verkehrszeichen "Kreisverkehr" eingeführt. Diese Aktion diente nicht zuletzt auch der Harmonisierung der Verkehrsvorschriften innerhalb der Europäischen Union.

Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung ab 01.04.2013 beinhaltet hierzu folgende Verhaltensvorschriften:

§ 8 Absatz 1a StVO

Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Anlage 2, Abschnitt 2, lfd. Nr. 8
(Zeichen 215 – Kreisverkehr)

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten
werden.


Im Klartext:

Zeichen 205 StVO mit
Zeichen 215 StVO

Das Verkehrszeichen "Kreisverkehr" ist an den Einmündungen in die Kreisverkehrsanlage immer in Kombination mit dem Zeichen "Vorfahrt gewähren" anzutreffen. Der Verkehr im Kreis hat grundsätzlich Vorfahrt, obwohl dort keine Vorfahrt-Beschilderung aufgestellt wird; Fahrzeugführer auf den Zufahrtsästen müssen wegen des Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" bei Verkehr im Kreis zurückstehen und diesen immer durchfahren lassen. Die Nichtbeachtung ist eine Vorfahrtverletzung.

Wird der Vorfahrtberechtigte behindert, können 25 € Verwarnungsgeld, bei einer Gefährdung 50 € Bußgeld und 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg fällig werden.

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist das Blinken verboten.

Wird der Kreisverkehr verlassen, ist das Blinken zwingend vorgeschrieben.
Wenn das Blinken vergessen wird, drohen 10 € Verwarnungsgeld.

Das Halten und damit auch das Parken ist im Kreisverkehr auf der Fahrbahn unzulässig.
10 € Verwarnungsgeld bei verbotwidrigem Halten, 15 €, wenn dies mit Behinderung geschieht; 15 € beim verbotswidrigen Parken, 25 € mit Behinderung.

Selbst wenn die Mittelinsel z.B. in kleinen Kreisverkehren baulich so ausgeführt ist, dass sie überfahren werden kann, ist dies grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen von dem Verbot sind nur größere Fahrzeuge, die den Kreisverkehr aufgrund ihrer Abmessungen sonst nicht befahren könnten; ein Überfahren der Mittelinsel ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Überfahren der Mittelinsel gefährdet, drohen 35 € Verwarnungsgeld.



Quelle: Bayerische Polizei