POL-IZ: 150506.12-Pahlen: Hund offenbar vergiftet

06.05.2015 – 14:33

Kreis Dithmarschen (ots) – Ein Hundehalter ging am Freitagnachmittag mit seinem Tier am Eiderdeich in Richtung Tielenhemme. Wenig später zeigte der Hund „massive Vergiftungserscheinungen“ und wurde zum Tierarzt gebracht. Kurze Zeit danach war der Hund tot.

Laut Polizeibericht wurde seitens der Tierklinik die Vermutung geäußert, „dass der Hund ein Schneckenkorngift oder ähnliches gefressen haben muss“.

Wann der Hund während seines Freilaufs etwas zu sich genommen hat, ist nicht bekannt. Der Hundehalter hatte das nicht mitbekommen. Er vermutete zunächst „vergiftete Köder“ für die Auffälligkeit seines Hundes. Eine Absuche nach verdächtigen Fleischstücken förderte keinen entsprechenden Fund zutage.

Laut freier Enzyklopädie „WIKIPEDIA“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Schneckenkorn) ist „Schneckenkorn“ ist ein häufig verwendetes Ungeziefervernichtungsmittel, das kornförmig gepresst ist und gegen Schneckenbefall im Garten- und Hausbereich eingesetzt wird, ein so genanntes Molluskizid. Die meisten handelsüblichen Substanzen wirken anziehend auf Schnecken und werden von ihnen oral aufgenommen. Es gibt auch Schneckenkorn mit Kontaktwirkung, bei der der giftige Wirkstoff bei Berührung mit der Schnecke von der Schleimhaut aufgenommen wird.

Meist sterben Schnecken, die mit Schneckenkorn in Berührung kommen, an Ort und Stelle und müssen per Hand entfernt werden oder mit Erde bedeckt werden. Es gibt aber auch Schneckenkorn, das die Schnecken erst nach Tagen tötet. Sie ziehen sich vorher in ihre Unterschlüpfe zurück und stellen dann keine Gefährdung für andere Tiere dar, die sie fressen könnten. Schneckenkorn macht keinen Unterschied zwischen hauptsächlich schädigenden und überwiegend unschädigenden Schneckenarten. So wirkt es auch bei Gehäuseschnecken wie der unter Naturschutz stehenden Weinbergschnecke.

Die Polizeistation Tellingstedt hat eine Anzeige aufgenommen und ermittelt im strafrechtlichen Sinne wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) und wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Hermann Schwichtenberg

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Quelle: news aktuell / dpa