04.05.2015 – Beginn waffenrechtlicher Erlaubniskontrollen

04.05.2015 – Beginn waffenrechtlicher Erlaubniskontrollen  – PD Nord

Neuruppin

Ab der 19. Kalenderwoche werden die für waffenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter des Stabsbereichs Recht der Polizeidirektion Nord Kontrollen der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition durchführen.

Gemäß Waffengesetz (§ 36, Absatz 3, Satz 2 WaffG) kann die zuständige Waffenbehörde ohne weiteren Anlass Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition bei Erlaubnisinhabern durchführen. Erlaubnisinhaber haben der Waffenbehörde zur Überprüfung der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

 

Diese verdachtsunabhängigen Kontrollen sind als ein Betretungsrecht im Sinne einer „Nachschau“ zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung zu werten. Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG). Zuständige Behörde in diesem Sinne ist im Land Brandenburg das Polizeipräsidium. Die Kontrollen werden deshalb durch Mitarbeiter des Bereichs Waffenrecht des Stabsbereichs Recht der Polizeidirektion Nord durchgeführt. Unterstützt werden sie durch die Revierpolizei.

 

Der Zutritt zur Wohnung ist vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, wobei dies im Einzelfall auch verweigert werden kann.

 

Grundsätzlich beschränkt sich die Kontrolle nur auf den Raum bzw. die Räume der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören aber auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage.

 

Im Einzelnen wird im Rahmen einer solchen Aufbewahrungskontrolle überprüft, ob ein Waffenschrank mit ausreichender Schutzklasse vorhanden ist und die Waffen und die Munition entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gelagert werden. Außerdem werden die Behördenmitarbeiter die Seriennummern der vorhandenen Waffen mit den Einträgen auf der Waffenbesitzkarte und dem bei der Behörde zu der betreffenden Person geführten waffenrechtlichen Vorgang vergleichen. Zudem wird geprüft, ob die vom Waffenbesitzer gelagerte Munition auch den Erwerbsbedingungen entspricht, d.h. ob der Betroffene die vorgefundene Munition besitzen darf.

 

Stellen die Behördenmitarbeiter Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes fest, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen. Das kann bis zur Sicherstellung von nicht den gesetzlichen Erfordernissen gemäß aufbewahrten Schusswaffen oder Munition reichen. Gleichzeitig werden bei festgestellten Verstößen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Parallel dazu muss der Betroffene damit rechnen, dass je nach Schwere des Verstoßes ein Verfahren zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eingeleitet wird.

Quelle: Internetwache Brandenburg