POL-OLD: +++ Gefahrgutkontrolle der Polizeidirektion Oldenburg +++ Beanstandungsquote liegt bei 44 % +++ Untersagung der Weiterfahrt in neun Fällen +++

22.04.2015 – 17:05

Oldenburg (ots)

 40 Beamtinnen und Beamte der Regionalen Kontrollgruppe der  Polizeidirektion Oldenburg führten am 21. April 2015 auf den  Bundesautobahnen 1, 27 und 28 Kontrollen des gewerblichen  Güterverkehrs durch.   Die speziell ausgebildeten Kontrolleure hatten hierbei die  Gefahrguttransporte im Fokus.  Insgesamt kontrollierten die Beamten 73 Beförderungseinheiten,  darunter 42 Gefahrguttransporte. Bei 32 Fahrzeugen gab es Grund zur  Beanstandung, davon waren 24 Beförderungseinheiten mit gefährlicher  Ladung betroffen. Neun Fahrzeugführer mussten ihre Weiterfahrt noch  an Ort und Stelle beenden.  Unter den Beanstandungen befanden sich neben u.a. Verstöße gegen das  Gefahrgutrecht, Lenk- und Ruhezeiten, mangelnde Ladungssicherung  sowie technische Mängel.  Herausragende Ereignisse:  Ein Sattelzug aus Luxemburg wurde auf dem Weg von Belgien nach Essen  (Oldenburg) kontrolliert. Das Fahrzeug war mit 10 Tonnen Gefahrgut  beladen (Zusätze für Schweinefutter).  Da der 43-jährige Fahrer bei der Kontrolle nicht die für das  Gefahrgut erforderlichen Beförderungspapiere aushändigen konnte,  leiteten die Beamten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und  untersagten dem Fahrer die Weiterfahrt.  Im Notfall sind Rettungskräfte auf die Angaben im Beförderungspapier  angewiesen, um die Gefahren des transportierten Gutes einschätzen zu  können (z.B. Reaktionsfähigkeit mit Wasser) und die entsprechenden  Maßnahmen zu ergreifen.  Neben dem Fahrer müssen auch der Ladungsabsender als auch der  Beförderer mit entsprechenden Verfahren und insgesamt einem Bußgeld  in Höhe von 1200 Euro rechnen.  Bei einem Lkw ( 7,5t zulässiges Gesamtgewicht) eines  Handwerkbetriebes für Estricharbeiten stellten die Beamten auf der A  28 fest, dass 400 ml in 20 l Gebinden mit ätzender und  umweltgefährdenden Chemikalien ungesichert auf der Ladefläche  transportiert wurden. Der Fahrer gab an, als Handwerksbetrieb eine Ausnahme im  Gefahrgutrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Ladung gegen Beschädigungen auf der Ladefläche gesichert  ist. Der Fahrer muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.        

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Quelle: news aktuell / dpa