Polizeipräsidium Westpfalz
20.03.2015, 10:04 – Polizeipräsidium Westpfalz
Kaiserslautern/Westpfalz, Tag des Kriminalitätsopfers 2015 Information des Opferschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums Westpfalz
Jedes Jahr am 22. März erinnert der Tag der Kriminalitätsopfer an die Situation von Menschen, die unverschuldet Opfer einer Straftat wurden und oft lebenslang unter den Folgen von Gewalt und Kriminalität leiden müssen.
Der Gedenktag wurde 1991 vom WEISSEN RING ins Leben gerufen. Er setzt ein Zeichen der Solidarität mit Opfern und ihren Familien, aber mahnt auch die politisch Verantwortlichen, sich weiterhin engagiert für eine Verbesserung deren Situation einzusetzen.
Das Polizeipräsidium Westpfalz nimmt den Tag zum, Anlass über die aktuelle Entwicklungen zum Thema Opferschutz zu informieren:
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, das sogenannte 3. Opferrechtsreformgesetz, beschlossen. Hierzu erklärte Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, dass ein Strafverfahren nicht dazu führen dürfe, dass Kriminalitätsopfer erneut traumatisiert werden.
Auch wenn der Schutz und die Rechte von Opfern in den letzten Jahren ausgebaut wurde und der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung erhalten hat, sind weitere Verbesserungen möglich. Mit der aktuellen Reform geht der Gesetzgeber wichtige Schritte, um den Opferschutz zu verbessern.
Hintergrund:
Die EU-Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Sie legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche, wie etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen, liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Inhaltlich kann die Richtlinienumsetzung auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten des Verletzten aufbauen, es besteht dennoch punktueller Anpassungsbedarf:
Die Informationsrechte des Verletzten werden, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, weiter ausgebaut. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in der Strafprozessordnung (StPO) katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern.
Bei der Anzeigeerstattung hat der Verletzten künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und gegebenenfalls sprachliche Unterstützung.
Die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente geregelt.
Die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten wird zentral an den Beginn der Strafprozessordnung gestellt.
Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit, ihrer praktischen Bedeutung entsprechend, fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.
In Deutschland wird psychosoziale Prozessbegleitung in einigen Bundesländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereits praktiziert. Die Erfahrungen hierzu sind sehr positiv und es zeigt sich, dass eine professionelle Begleitung gerade für kindliche und jugendliche Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann.
Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.
Für Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen der Opferschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums Kaiserslautern, Herr Volker Lehner, unter der Telefonnummer 06 31/ 369 – 1404, gern zur Verfügung.
Sie erreichen ihn auch per E-Mail: opferschutz.ppwestpfalz@polizei.rlp.de
Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz http://s.rlp.de/crg
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