„Legal High“ – unberechenbar gefährlich und oft auch illegal
OBERPFALZ. Getäuscht durch die irreführende und verharmlosende Bezeichnung „Legal High“ beschaffen sich auch in der Oberpfalz immer mehr, vorwiegend junge Menschen, „Kräutermischungen“, „Badesalze“ oder „Reiniger“ mit dem Ziel, sich zu berauschen. Die Folgen von Konsum, Beschaffung oder Weitergabe sind dabei allerdings unvorhersehbar.
Sowohl gesundheitliche Schädigungen, aber auch strafrechtliche Konsequenzen sind für Personen, die sich derartige Substanzen besorgen, weitergeben und einnehmen nicht kalkulierbar. Die Europäische Kommission beispielsweise führt in einer Mitteilung aus dem Jahre 2013 auch 24 Todesfälle an, die auf die Einnahme von psychoaktiven Substanzen zurückgeführt werden. Aufgrund dem Umstand, dass zwischenzeitlich sehr viele der verwendeten Wirkstoffe im Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind, sehen sich Personen, die Umgang mit diesen Stoffen haben, sehr schnell mit polizeilichen Maßnahmen und strafrechtliche Ermittlungen konfrontiert.
Belastbare Zahlen über Konsumenten dieser Produkte in Form einer Kriminalstatistik liegen beim Polizeipräsidium Oberpfalz nicht vor. Allerdings stellen die Fachkommissariate bei den Kriminalpolizeiinspektionen Amberg, Regensburg und Weiden steigende Zahlen und erhebliche gesundheitliche Folgen, bei betroffenen Personen, fest.
Besorgt zeigt sich der Leiter des Fachkommissariates in Amberg aufgrund der Entwicklung im laufenden Jahr. In den ersten beiden Monaten bedurften insgesamt 5 Personen, zu denen auch zwei jugendliche Frauen zählten, intensiver, stationärer medizinischer Versorgung, nachdem sie offensichtlich derartige Substanzen zu sich nahmen. Ermittlungsansätze sind teilweise gegeben aber noch nicht abschließend durchgeführt.
In Regensburg sorgten Anfang Februar 2015 insbesondere zwei Vorfälle mit Kräutermischungen für Aufsehen. Am Hauptbahnhof und in der Justizvollzugsanstalt rauchten nach derzeitigem Ermittlungsstand mehrere Personen sogenannte Kräutermischungen, die massive Vergiftungserscheinungen auslösten. Die Folge waren teils mehrtägige stationäre Krankenhausaufenthalte und Ermittlungen durch die Kriminalpolizei, die noch nicht abgeschlossen sind.
In Weiden berichtet der Kommissariatsleiter von 17 Geschädigten, die im Jahr 2014, nach derzeitigem Stand in Folge des Konsums von sogenannten Kräutermischungen mit teils erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Krankenhäuser gebracht werden mussten. Niemand weiß, welche Inhaltsstoffe enthalten sind, geschweige denn, in welcher Konzentration, so eine weitere besorgte Feststellung.
Die Polizeiinspektion Weiden informierte sehr anschaulich über einen Fall im Januar 2015, in dem ein junger Mann offensichtlich eine Kräutermischung konsumierte und danach völlig die Körperbeherrschung verlor. Sinngemäß lautet die Schilderung von einem der eingesetzten Beamten: „…hat der 21-Jährige völlig die Kontrolle über seinen Körper verloren. Er musste erbrechen, hatte unkontrollierten Speichelfluss und konnte sich nicht mehr auf den Beinen halten. Bei einem Sturz erlitt er zudem mehrere Schnittverletzungen. Eine Artikulation mit den Beamten war nicht mehr möglich. Sichtbar weggetreten konnte er nur mehr Brumm- und Stöhnlaute von sich geben…!“
Ob Substanzen mit der Bezeichnung „Legal“ auch aus rechtlicher Sicht so zu bewerten sind, ist eine Frage der Inhaltsstoffe. Untersuchungen zeigen regelmäßig, dass die zur Herstellung verwendeten Substanzen sehr stark variieren. So lässt sich insbesondere bei Kräutermischungen häufig feststellen, dass vermeintlich harmlose Pflanzenbestandteile lediglich als Trägersubstanzen für verbotene, synthetische Cannabinoide Verwendung finden. In als Salzen oder Reinigern angebotenen Produkten fanden die Untersuchungsstellen auch andere künstlich hergestellte Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Besonders Besorgnis erregend ist dabei, dass als „Streckungsmittel“ zur Gewinnmaximierung in verschiedenen Mischungen beispielsweise auch Abflussreiniger oder Rattengift nachweisbar waren.
Gerade der Umstand, dass ein Erwerber oder Verkäufer die einzelnen Bestandteile nicht kennt und die Verpackungsangaben keine Gewähr für Richtigkeit bieten, führt neben den gesundheitlichen Risiken bei Konsumenten auch regelmäßig zu Maßnahmen durch die Ermittlungsbehörden, um diese Frage zu klären.
Der Strafrahmen des einschlägig angewandten Betäubungsmittelgesetzes reicht dabei von einer möglichen Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Insbesondere bei einer Abgabe an Minderjährige sehen sich „Dealer“ sehr schnell mit Ermittlungen wegen eines Verbrechens mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe konfrontiert.
In Zeiten, in denen sich große Teile der Bevölkerung durch gesunde Ernährung und körperlicher Ertüchtigung bewusst um den Erhalt oder die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens bemühen, erscheint der Konsum von nahezu unbekannten und schädlichen Substanzen geradezu paradox.
Ein Slogan, der auch schon auf den Einsatzfahrzeugen zu sehen war, macht eine Empfehlung der Polizei sehr deutlich: „Stark im Leben, ohne Alkohol und Drogen“!
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Veröffentlicht: 06.03.2015, 14:35 Uhr