27.02.2015 – 17:36
Schwerin (ots) – „Ich habe Verständnis dafür, wenn sich Menschen an die Kirche wenden und ich akzeptiere den besonderen Schutzraum Kirche grundsätzlich. Kirchenasyl muss eine Ausnahme bleiben und darf nicht dazu dienen, das geltende Recht auszuhebeln“, sagte der Minister für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern und Sprecher der unionsgeführten Innenministerien der Länder Lorenz Caffier anlässlich der aktuellen Aussagen von Landesbischof Ulrich und begrüßt damit auch den zwischen Kirchen und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vereinbarten Kompromiss in der Diskussion um das Kirchenasyl.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landespolizei achten grundsätzlich das Kirchenasyl. Der Innenminister hatte die Nordkirche erst kürzlich gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Kirchgemeinden den Ausnahmecharakter des Kirchenasyls ebenfalls achten.
Aus der Geschichte heraus hat sich eine besondere Beziehung zwischen Staat und Kirche entwickelt. Die Kirche steht nicht über dem Gesetz, aber der Staat gewährt den Kirchen auf der Grundlage des historisch gewachsenen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland, wie es auf der Grundlage des Grundgesetzes auch durch die Staatskirchenverträge zum Ausdruck kommt, einen besonderen und im Übrigen nur auf die jeweils örtliche Kirche bezogenen Schutzraum.
„Wenn nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren die Pflicht zur Ausreise besteht und auch Gerichte die Entscheidung der Behörden bestätigen, besteht für Asylbewerber die Pflicht zur Ausreise. Das gilt insbesondere auch für die Fälle nach der Dublin-III-Verordnung, bei denen das Asylverfahren in dem EU-Land geführt werden muss, das zuerst betreten wurde“ so Innenminister Lorenz Caffier. „Soweit mit dem Kirchenasyl die Rückführung rechtsstaatlich vollziehbar Ausreisepflichtiger z.B. nach Norwegen, Holland, Spanien oder Italien verhindert werden soll, also in Staaten, in denen wir Urlaub machen und in denen den Asylbewerbern keine Verfolgung droht, wird der Gedanke des Schutzraums Kirche ausgehöhlt und nicht vor Missbrauch geschützt. Für Härtefälle und aus humanitären Gründen gibt es nach dem Gesetz Möglichkeiten der Einzelfallprüfung.“
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