Alkohol am Steuer ist keine Faschingsgaudi!
SÜDLICHES OBERBAYERN. Die Polizei musste alleine in den letzten Faschingswochen des vergangenen Jahres 56 Alkoholunfälle aufnehmen. Dabei waren 35 Menschen verletzt und sogar einer getötet worden! 212 Fahrzeuglenker wurden bei den Kontrollen 2014 „aus dem Verkehr gezogen“, weil sie zuviel intus hatten und 31 Unbelehrbare standen unter Drogeneinfluss. 48 Mal konnte die Polizei eine Trunkenheitsfahrt vor Fahrtantritt noch verhindern. Zahlen, die für sich sprechen und belegen, dass die anstehenden, verstärkten Polizeikontrollen in der „heißen Phase“ des Faschingstreibens 2015 notwendig sind.
Fahrten unter Alkohol und Drogen werden hart bestraft
Neben einem Fahrverbot von mindestens einem Monat und mehreren Punkten auf dem Flensburger Punktekonto, drohen den Alkohol- und Drogensündern empfindliche Geldstrafen, die nicht selten ein Monatseinkommen übersteigen. Durch den Verlust des Führerscheines kommen häufig auch noch berufliche Konsequenzen hinzu.
Der Bußgeldkatalog sieht bereits bei 0,5 Promille Alkohol oder einem nachweisbaren Drogenkonsum eine Geldbuße von wenigstens 500 Euro, zwei Punkten (nach dem neuen Punktesystem) in der Verkehrssünderkartei und mindestens einem Monat Fahrverbot vor. Die Sanktionen verdoppeln und verdreifachen sich entsprechend, wenn jemand bereits ein- oder mehrmals von der Polizei erwischt worden ist. Noch teurer wird es für diejenigen Verkehrssünder, die 1,1 und mehr Promille Alkohol intus haben und damit „absolut fahruntüchtig“ sind. Jedoch droht bereits ab einem Wert von mehr als 0,3 Promille der Führerscheinentzug, wenn man alkoholisiert oder im Drogenrausch einen Verkehrsunfall verursacht. All diese Fahrer müssen sich für die begangene Straftat vor Gericht verantworten, das neben einer Eintragung in die Verkehrssünderkartei eine entsprechende Geldstrafe und regelmäßig einen längeren Führerscheinentzug anordnet. Für die ganz Unbelehrbaren schließt sich übrigens bei 1,6 und mehr Promille oder im Wiederholungsfall automatisch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann auch vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst einmal, ob der Betroffene überhaupt geeignet ist, erneut ein Fahrzeug zu führen.
Damit es für Sie nach den „narrischen“ Tagen kein böses Erwachen gibt, rät Ihnen Ihre Polizei:
Genießen Sie die fünfte Jahreszeit und feiern Sie nach Lust und Laune – aber ohne Alkohol und Drogen am Steuer!
Klären Sie bereits vor dem Genuss von Alkohol ab, wie Sie wieder sicher nach Hause kommen, ohne selbst fahren zu müssen.
Greifen Sie auf öffentliche Verkehrsmittel und Taxen zurück. Auch wenn eine Fahrt auf den ersten Blick teuer erscheint, ist das allemal billiger als der Verlust Ihres Führerscheins!
Steigen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit nie in ein Auto ein, wenn Sie das Gefühl haben, dass der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht!
Unterschätzen Sie nicht den Restalkohol am nächsten Morgen! Der Körper baut durchschnittlich etwa 0,1 Promille in der Stunde ab. Reichlich Alkoholgenuss am Vortag kann deshalb zur Folge haben, dass Sie auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtauglich sind.
Martin Irrgang
Martin Irrgang, Leiter für verkehrspolizeiliche Aufgaben im Polizeipräsidium:
"Wir wollen Ihnen nicht den Spaß am Fasching verderben. Uns geht es darum, folgenschwere Verkehrsunfälle zu verhindern! Jeder einzelne, schwere Unfall bringt für die Betroffenen, deren Familien und Freunde viel Leid mit sich. Von den finanziellen Folgen ganz zu schweigen. Wer feiert, sollte sich also deshalb vorher seiner Verantwortung bewusst sein und für eine sichere Heimfahrt sorgen.“