POL-IZ: 141229.3-Polizei informiert: Silvester 2014 – Feuerwerk und Waffen sowie ein passender Fall aus Heide

29.12.2014 – 14:46

Kreise Dithmarschen und Steinburg (ots) – Wie jedes Jahr, so stellt sich auch zu diesem Jahreswechsel wieder die Frage: Wer darf womit und wann am Silvester- oder Neujahrstag knallen, und was ist verboten? Die Antworten auf die Fragen fallen nicht schwer und sind mit gutem Willen auch leicht nachvollziehbar:

Zum einen gibt es die „klassischen“ pyrotechnischen Gegenstände der „Kategorie 1“. Das sind zum Beispiel so gekennzeichnete Wunderkerzen, Bengalhölzer, Knallerbsen und Tischfeuerwerke. Diese pyrotechnischen Gegenstände dürfen sogar ganzjährig von Personen ab zwölf Jahren erworben und abgebrannt werden. Es gilt lediglich eine örtliche Einschränkung: Man darf sie nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abbrennen. Ein Verstoß gegen das Verbot könnte schlimme Folgen haben, denn auch diese an sich harmlose Pyrotechnik kann Brände oder Körperschäden verursachen.

Ab 18 Jahren darf man dann auch Feuerwerk der „Kategorie 2“ erwerben und es am 31. Dezember und am 1. Januar unter Berücksichtigung der oben genannten örtlichen Einschränkungen abbrennen. Unter diese Kategorie fallen die „klassischen“ Chinaböller und Knallfrösche ebenso wie Raketen und Batterien oder Kombinationen mit Fontänen.

Bei ungekennzeichneten Knallern gilt folgender Satz: Hände weg davon, denn sonst sind die Hände tatsächlich weg. Diese so genannten „Polen-Böller“ sind nicht nur illegal: Jeglicher Umgang damit – also auch nur das bloße Besitzen – kann mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden. Jeder muss wissen, dass diese nicht geprüften und nicht zugelassenen Knallkörper zum Teil unkontrollierbar detonieren und schwere bis lebensgefährliche Verletzungen verursachen können.

Genauso gefährlich wie die „Polen-Böller“ sind übrigens die – auf welche Weise auch immer – selbst hergestellten oder „getunten“ Knaller, deren Umgang ähnlich bestraft werden kann.

Das Schießen mit Schusswaffen an Silvester ist nur dann gestattet, wenn mit diesen Waffen ausschließlich „Kartuschenmunition“ – also Platzpatronen – verschossen werden kann. Das heißt: Es dürfen nur Gas- und Schreckschusswaffen eingesetzt werden und dann auch nur auf privatem Gelände. Aber auch nur dann, wenn der Inhaber des „Hausrechts“ seine Zustimmung erteilt hat. Zur Klarstellung: Mit einer „scharfen“ Waffe darf man nicht schießen, auch wenn sie nur mit Platzpatronen geladen ist; man darf sich auch nicht auf die Straße stellen und dort schießen – auch dann nicht, wenn man Inhaber des so genannten „Kleinen Waffenscheins“ ist.

Und noch eins: Bei aller Freude an der Knallerei – und auch, wenn es an Silvester schwer fällt: Alkohol und Waffen passen nicht zusammen. Wer betrunken ist, hat keine Kontrolle über sich und über das, was er anzündet oder verschießt.

Wir wollen, dass Sie den Jahreswechsel gut überstehen: Ihre Polizei

Zum Vorgenannten passt dann auch das: Die Heider Polizei ermittelt gegen einen 20 Jahre alten Mann mit Wohnsitz in Heide. Der Tatvorwurf: „Unerlaubter Erwerb und Umgang mit explosiven Stoffen“ (§ 40 Abs. 1 Ziff. 3 SprengG). Der junge Mann war am Sonntagmorgen (28.12.2014) von der Polizei dabei beobachtet worden, wie er gegen 3.45 Uhr in der Waldschlößchenstraße einen Böller auf den Gehweg warf. Im Zuge der anschließenden Kontrolle stellten die Beamten eine Packung Böller mit polnischer Aufschrift sicher. Der junge Mann will sie mit einer zweiten Packung, die er aber bereits abgebrannt habe, bei einem ihm unbekannten Händler auf der Straße erworben haben.

Aufmerksam geworden waren die Beamten auf den Mann nachdem sie im Innenstadtbereich von Heide Knallgeräusche wahrgenommen hatten. Auf dem Marktplatz erhielten sie Hinweise auf den 20-Jährigen. In Begleitung einer anderen Person sei er Richtung Schumacherort gegangen und hätte dort „Böller gezündet“. Und da war es gut, dass die Polizei ganz in seiner Nähe war und sein Verhalten genau registrierte.

Hermann Schwichtenberg

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Itzehoe
Stabsstelle/Öffentlichkeitsarbeit
Große Paaschburg 66, 25524 Itzehoe
Telefon: +49 (0) 4821 / 602 2010
Mobil: +49 (0) 171 337 53 56
E-Mail: pressestelle.itzehoe@polizei.landsh.de

Quelle: news aktuell / dpa