POL-CLP: Polizei warnt vor fahrlässigem Umgang mit Feuerwerkskörpern

29.12.2014 – 16:04

Cloppenburg/Vechta (ots) – Die alljährliche Silvesterfreude wird immer wieder getrübt durch Unfälle und Brände, die durch den unsachgemäßen und teilweise fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht werden. Die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta weist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk hin, die im Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, SprengG) und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) festgelegt sind und auch in diesem Jahr gelten.

Demnach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:

   - Kirchen    - Krankenhäusern    - Kinder- und Altersheimen und    - Reet- und Fachwerkhäusern 

Die Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerk durch Jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden.

Viele Gemeinden schränken durch Ortsatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr weiter ein.

Die gesetzlichen Regelungen im Detail:

o Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher „Feuerwerksspielzeug“) dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.

o Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

o Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein erworben und abgebrannt werden.

o Für das Führen von Gas- und Schreckschussrevolver/-pistolen in der Öffentlichkeit benötigt man grundsätzlich einen „Kleinen Waffenschein“. Das Schießen mit solchen Waffen in der Öffentlichkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. zur Notwehr oder Nothilfe, gestattet. Auch das Verschießen von pyrotechnischer Munition am 31.12. oder 01.01. ist nicht erlaubt!

Die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta warnt zudem vor dem Kauf von nicht gekennzeichnetem Feuerwerk. Feuerwerkskörper müssen mit einem CE-Zeichen und einer Registriernummer oder aber mit einer BAM Zulassungsnummer versehen sein. Außerdem muss jeder pyrotechnische Gegenstand eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung haben (ggfs. auf Verpackung abgedruckt). Weisen Feuerwerkskörper diese Merkmale nicht auf oder sind die aufgedruckten Zeichen gefälscht worden, handelt es sich um illegales Feuerwerk. Hinweise hierauf können auffällige Schreibfehler oder eine fehlende Gebrauchsanleitung sein. Die illegalen Feuerwerkskörper sind nicht kontrolliert worden und hierdurch besonders gefährlich. Beim Umgang, insbesondere beim Abbrennen mit nicht gekennzeichnetem Feuerwerk, kann es zu schweren Unfällen kommen, die lebensgefährlich werden können.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Cloppenburg / Vechta
PHK`in Ulrike Lünsmann
Telefon: 04471/1860-104
E-Mail: pressestelle@pi-clp.polizei.niedersachsen.de

Quelle: news aktuell / dpa