POL-STD: Silvester 2014/2015 – Hinweise und Tipps für das Silvesterfeuerwerk am Jahreswechsel – Allgemeinverfügungen des LK Stade – Experten mahnen zur Vorsicht beim Umgang mit Raketen und Böllern

24.12.2014 – 13:00

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Stade (ots) – Silvester 2014/2015 – Hinweise und Tipps für das Silvesterfeuerwerk am Jahreswechsel – Allgemeinverfügungen des LK Stade – Experten mahnen zur Vorsicht beim Umgang mit Raketen und Böllern

1. Allgemeines

Mit farbenfrohen Raketen und lauten Böllern begrüßen die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Stade in der Silvesternacht das neue Jahr. Was für die einen faszinierend ist, wird für andere leicht zum Albtraum. Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt werden.

Damit der Jahreswechsel 2014/2015 nicht zur „arbeitsreichsten Nacht“ für die Einsatzkräfte der heimischen Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird, haben die Polizeiinspektion Stade, das Ordnungsamt des Landkreises Stade und der Kreisbrandmeister des Landkreises Stade wieder einige Sicherheitstipps zusammengestellt:

   -       Nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter sondern auch für 

die Sicherheit sollte auf die richtige Kleidung geachtet werden. Gerade Fleece und Kunststoffgewebe sind leicht entflammbar und sollten deshalb nicht getragen werden.

   -       Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor 

Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen geschlossen werden.

   -       Sie sollten ihr und benachbarte Gebäude genau beobachten. 

Einschlagende Raketen sollten, soweit möglich, unverzüglich entfernt werden. Reetdächer sind von außen und innen zu kontrollieren.

   -       Die Gebrauchsanweisung eines Feuerwerkkörpers vor dem 

Gebrauch genau durchlesen.

   -       Knallkörper niemals in geschlossenen Räumen verwenden. 

Raketen nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, Autos und Gebäuden zünden. Zudem sollten Raketen aus großen Flaschen, die in Kästen stehen, gestartet werden.

   -       Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) niemals 

noch einmal anzünden.

   -       Beim Anzünden verwendet man am besten so genannte 

„Sturmfeuerzeuge“.

   -       Feuerwerk darf nur vom 31. Dezember bis 01. Januar 

abgebrannt werden. Pyrotechnische Munition darf mit Schreckschuss- und Signalwaffen nur vom 31.12., 15.00 Uhr, bis zum 01.01., 05.00 Uhr, verschossen werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade.

Danach bitte ich besonders zu beachten, dass von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten ist.

   -       Besonders gefährlich - und daher verboten - sind nicht 

zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper.

   -       Keinesfalls sollten pyrotechnische Artikel unter, auf oder 

gar nach fahrenden Fahrzeugen geworfen werden.

   -       Mit Feuerwerkskörpern niemals nach Personen werfen oder 

auf Personen schießen.

   -       Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel 

abbrennen lassen und dabei beaufsichtigen.

   -       Raketen senkrecht  in eine feststehende Falsche stecken. 

Dann erst die Schutzkappe abziehen und zünden. Die Flugrichtung muss so gewählt werden, dass die Raketen nicht in Häuser oder auf insbesondere Reetdächer oder auf leicht brennbares Material fliegen kann.

   -       An die Haustiere denken, wenn das Feuerwerk beginnt, 

schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für „Schalldämpfung“ (Türen, Fenster und Jalousien schließen) sorgen.

   -       Vor allem auf alte, kranke und ruhebedürftige Menschen 

ist Rücksicht zu nehmen. Daher dürfen Feuerwerks- und Knallkörper nicht in lärmempfindlichen Zonen oder in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten, Alters-, Kinder- und Erholungsheimen abgeschossen werden.

Feuerwehr – Unfall – Notruf 112

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle unter der Telefonnummer: 041414/12-355 zur Verfügung.

2. Hinweise, Tipps und Vorschriften zu dem Thema Kategorie 1 und 2 – was ist das?

Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper werden vom Gesetzgeber als pyrotechnische Gegenstände bezeichnet. Es gibt vier verschiedenen Kategorien solcher Gegenstände: Die Kategorie lässt sich an der sog. „BAM“-Prüfnummer ablesen BAM bedeutet Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung) Diese hat die Form „BAM – P 1 ####“ (# = Registrierungsnummer). Die Zahl bezeichnet die Kategorie (ggf. kann die Kategorie auch mit einer römischen Zahl bezeichnet sein „I, II, III, IV“

Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) (Tischfeuerwerk, Knallteufel, Wunderkerzen, etc.) Kennzeichnung: „BAM – P I …“ Kategorie T1 (T= für technische Zwecke) (Rauchtabletten, Warnfackeln etc.) Kennzeichnung: „BAM – T1 …“

Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) (Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler, etc.) Kennzeichnung: „BAM – P II …“ Die Kategorien T2, 3 und 4 dürfen nur von Inhabern eines sogenannten Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz erworben und verwendet werden.

Wann kann gekauft werden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig gekauft werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen von Händlern an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. (Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28.12. verkauft werden.)

Wann darf ich Feuerwerk abbrennen?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen während des gesamten Jahres abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr abgebrannt werden. Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen

Wer darf was kaufen und verwenden?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen von Person ab 12 Jahren gekauft und abgebrannt werden

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gekauft und abgebrannt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Bei besonderen Anlässen kann man im Einzelfall bei den Städten und Gemeinden eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um Feuerwerkskörper auch außerhalb der oben genannten Zeiten kaufen und verwenden zu dürfen. Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die Ausnahme zu genehmigen sondern entscheiden, nachdem Sie den Antrag genau geprüft hat. Dabei wird überprüft, ob durch das Feuerwerk Gefahren drohen oder Belästigungen für die Allgemeinheit entstehen können. So werden z.B. für Abbrennplätze im Umkreis von 200 Meter um Reetdachhäuser herum aufgrund der erhöhten Brandgefahr grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt… . Bei jedem Jahreswechsel kommt es zu vielfachen Bränden und Unfällen. Häufig liegt die Ursache in leichtsinnigem Umgang mit oder falscher Handhabung von Feuerwerkskörpern.

Beachten Sie im Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk):

   - Die Herstellung von Feuerwerkskörpern ist lebensgefährlich und 

verboten!

   - Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ausschließlich vom 

31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr von Personen über 18 Jahren abgebrannt werden.

   - Im Landkreis Stade ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und      der Abschuss von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen im Umkreis von 200 Metern um Reetdachhäuser und andere brandgefährdete Gebäude verboten 
   - In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen, 

Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.

   - Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie 

PM 1 in befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen) verschossen werden.

   - Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und 

zu verwenden! Diese erkennen Sie an der sog. BAM-Prüfnummer (siehe Bild). Feuerwerkskörper, die nicht vom Bundesamt für Materialforschung überprüft wurden, sind verboten und in jedem Falle als gefährlich anzusehen!

   - Zünden Sie Feuerwerk, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen 

aus und werfen Sie Feuerwerkskörper keinesfalls in Personengruppen, offene Fenster, Türen oder in Briefkästen.

   - Stecken Sie Raketen zum Abschuss nicht in den Boden! Wählen Sie 

die Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass Sie nicht auf Menschen, brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht entflammbare Gegenstände niedergehen können.

   - Tragen Sie keine Feuerwerkskörper direkt am Körper und 

behalten Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand! Achten Sie auf Sicherheitsabstand!

   - Zünden Sie "Blindgänger" auf keinen Fall nochmals! 

Warten Sie 2 Minuten und wässern sie diese dann.

Verstöße

Wer gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw. ordnungswidrig. Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3. Allgemeinverfügung

Regelungen für das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen zu Silvester am 31.12.2014 und 01.01.2015

Aufgrund des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I, S. 3970 (4592) (2003, 1957)) in der zurzeit geltenden Fassung ergeht in Abstimmung mit den Hansestädten Stade und Buxtehude sowie der Samtgemeinde Harsefeld folgende Verfügung:

In der Zeit vom 31. Dezember 2014, 15.00 Uhr, bis 01. Januar 2015, 05.00 Uhr, wird für das Gebiet des Landkreises Stade das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss- und Signalwaffen unter nachstehenden Auflagen erlaubt:

Auflagen:

1. Es darf nur erlaubnisfreie pyrotechnische Munition der Kategorie PM I verschossen werden.

2. Die Erlaubnis gilt nur im befriedeten Besitztum für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung (nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen).

3. In unmittelbarer Nähe (50 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie von Tiergehegen und Tierheimen ist das Schießen mit Schreckschuss- und Signalwaffen nicht erlaubt.

4. In unmittelbarer Nähe (50 m) von Eisenbahnanlagen, Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtstraßen ist das Verschießen von pyrotechnischer Munition ebenfalls nicht erlaubt.

5. Von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, wie z.B. Reetdach- und Holzhäusern, Tankstellen, Kraftstoff-, Gas- oder Öllagern ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m einzuhalten.

6. Wer von der Schießerlaubnis Gebrauch macht, muss über eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million EUR – pauschal für Personen- und Sachschäden – (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG) verfügen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Hinweise: 1. Diese Verfügung regelt das Verschießen von pyrotechnischer Munition mit Schusswaffen nach den waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bleiben unberührt.

2. Beim Umgang mit den Schreckschuss-/Signalwaffen hat der Benutzer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist. Die Schussabgabe hat jeweils senkrecht nach oben zu erfolgen.

3. Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Nach § 53 Abs.1 Ziffer 4 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

5. Allgemeinverfügung

Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II am 31.12.2014 und 01.01.2015 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden

Hiermit ordne ich mit Zustimmung der Gemeinden, Samtgemeinden und Städte im Landkreis Stade an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerk) im Bereich des Landkreises Stade auch am 31.12.2014 und 01.01.2015 in einem Umkreis von 200 m zu stroh- und reetgedeckten Häusern nicht abgebrannt werden dürfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I, S.169) in der zurzeit geltenden Fassung kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen.

Im Landkreis Stade sind eine Vielzahl von besonders brandempfindlichen Gebäuden vorhanden. Als besonders brandempfindlich sind insbesondere Stroh- und Reetdächer einzustufen. Danach ist es zur Brandverhütung notwendig, die Anordnung zu erlassen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Hinweise

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 13.09.1976 (BGBl. I, S. 2737) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

2. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung).

Stade, den 02.12.2014

Landkreis Stade Der Landrat

Roesberg

6. BAM-Pressemitteilung Nr. 15 vom 17. Dezember 2014 Woran erkenne ich legales Feuerwerk?

Der Feuerwerkstyp „Verbundfeuerwerk“ ist auf europäischer Ebene definiert und die Prüfkriterien für diesen Feuerwerkstyp sind europaweit genormt. Die BAM-Identifikationsnummer ist nicht mehr verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung von geprüftem Feuerwerk.

Millionen von Feuerwerkskörpern werden auch dieses Silvester wieder angezündet, um das neue Jahr zu begrüßen. Der Lärm des Feuerwerks soll böse Geister abwehren. Ein Brauchtum, das bereits im Mittelalter viel Anhänger hatte. Waren es damals noch Rasseln und Töpfe sind es heute Raketen, Knaller oder Verbundfeuerwerk, die Schwarzpulver und Glimmereffekte enthalten. Und die müssen aus Sicherheitsgründen geprüft sein, bevor sie zu Silvester in den Verkauf kommen, und zwar in ganz Europa. Denn: seit 2009 regelt die EU-Richtlinie zum Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände die einheitliche Prüfung und Kennzeichnung von Feuerwerk.

Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer, die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.

Feuerwerkskörper, die alle Prüfkriterien erfüllen, erhalten eine Registriernummer. In Europa wird Feuerwerk durch benannte Stellen geprüft. Das sind neutrale, unabhängige und kompetente Organisationen, die von der EU-Kommission benannt werden. So dürfen benannte Stellen in Polen, Spanien oder Ungarn auch Prüfungen für den deutschen Markt durchführen. Derzeit gibt es 16 benannten Stellen in Europa.

2014 sind insgesamt 611 Produkte neu auf den deutschen Markt gekommen und der BAM angezeigt worden. 173 davon sind von der BAM selbst geprüft worden. Welche benannte Stelle geprüft und zugelassen hat, ist an den ersten vier Ziffern der Registriernummer erkennbar. 0589 steht für die BAM, die LOM, eine spanische benannte Stelle, zum Beispiel erkennt man an der 0163. 0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie 2, erlaubt für Personen ab 18 Jahren. 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Doch neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich und zeigte am Mittwoch auf einer Presseveranstaltung an einer Handattrappe, wie schnell man Finger verlieren kann, wenn man nicht zugelassene Knallkörper anzündet.

Heidrun Fink ist Prüfleiterin bei der BAM: „Bei einem geprüften Knallkörper, der versehentlich in der Hand angezündet wird, kommt es zu leichten Verbrennungen. Der illegale Knallkörper enthält aber oft nicht nur Schwarzpulver sondern ist mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt. Deshalb kann man schwere Verletzungen erleiden und durchaus einige Finger verlieren.“ „Verletzungen gab es in den vergangenen Jahren auch immer wieder im Zusammenhang mit Verbundfeuerwerk. In diesem Jahr ist dieser Feuerwerkstyp nun im EU-Regelwerk definiert und dessen Prüfkriterien genormt worden. Ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit bei dem immer beliebter werdenden Feuerwerkstyp“, sagte Dr. Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM.

Beim Kauf von Feuerwerk sollte man auf die Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung achten. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt.

Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

Zum Thema existiert auch eine Infografik, die unter http://www.bam.de/de/aktuell/aktuelle_meldungen/infopyro_2014.htm heruntergeladen werden kann.

Kontakt Dr. Ulrike Rockland Pressesprecherin Telefon: +49 30 8104-1003 E-Mail: presse@bam.de

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach@polizei.niedersachsen.de

Quelle: news aktuell / dpa