POL-CE: Transport von Weihnachtsbäumen

18.12.2014 – 11:08

Celle (ots) – In diesen Tagen werden wieder Weihnachtsbäume gekauft und mit dem Auto mehr oder weniger sicher transportiert. „Es ist teilweise abenteuerlich, wie die Bäume befestigt werden, von Ladungssicherheit kann überhaupt nicht die Rede sein“ sagt Joachim Ehlers Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Celle.

Überwiegend werden die Bäume nur notdürftig mit einfachen Gummiriemen auf dem Autodach befestigt. Bei plötzlichen Lenk- oder Bremsmanövern können diese zu gefährlichen Geschossen werden. Wer den Baum mit dem Auto sicher nach Hause bringen möchte, sollte also entsprechende Vorkehrungen treffen. In einem Kombi oder Van hat man natürlich bessere Möglichkeiten, den Christbaum im Kofferraum oder im Innenraum auf den zurückgeklappten Rücksitzen zu transportieren. Allerdings muss der Fahrer auch hier sicherstellen, dass der Baum weder die Sicht des Fahrers noch seine Bewegungsfreiheit einschränkt.

Ein Transport auf dem Dach sollte nur in Verbindung mit einem Trägersystem, also einer Dachreling oder einem Grundträger erfolgen. Der Baum sollte zusammengeschnürt sein und dabei mit der Spitze nach hinten zeigen. So kann der Fahrtwind die Äste nicht abreißen. Der Spanngurt wird einmal um den Baum und einmal um die Baumspitze geschlungen und am Trägersystem verzurrt. Damit ist er gegen seitliches Wandern und Aufbäumen (Wind-Druck) gesichert und verrutscht auch nicht bei einer starken Bremsung oder einem Auffahrunfall.

„Auch hier ist zu beachten, dass die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden darf und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist“, so Ehlers. Ragt der Weihnachtsbaum mehr als 1 Meter über die Rückstrahler hinaus, müssen Autofahrer das Baumende kennzeichnen. Hierzu eignet sich eine hellrote Fahne von mindestens 30 mal 30 Zentimeter Größe, die nicht mehr als 1,5 Meter über der Fahrbahn angebracht sein darf. Einzelheiten sind in § 22StVO nachzulesen. Bei Dunkelheit ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn anzubringen.

Nach vorn darf eine Ladung grundsätzlich nicht hinausragen, nach hinten höchstens 1,5 Meter – bei einer Strecke bis zu 100 km nicht mehr als 3 Meter. Die Beleuchtung darf nicht durch die Ladung verdeckt werden. „Verstöße gegen die Ladungssicherungspflichten können mit einem Bußgeld bis zu 60,- Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden“, weist der Polizeibeamte auf die neuen Bußgeldvorschriften hin.

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Quelle: news aktuell / dpa