19.11.2014 | 17:02 Uhr
Hannover (ots) – Seit gestern, 18.11.2014, liegt der Polizeidirektion Hannover als Versammlungsbehörde eine Versammlungsanzeige unter dem Motto „Für die Opfer von linker Gewalt“ für Samstag, den 22.11.2014 vor. Die Behörde befasst sich derzeit mit deren Prüfung.
Gestern Mittag zeigte eine Privatperson bei der Landeshauptstadt Hannover eine stationäre Demonstration an. Diese wurde von der Stadt an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Die Versammlung soll an der Straße Postkamp (Mitte) in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt werden. Als Anlass für die Versammlung benennt die anzeigende Person „…gewalttätige Übergriffe durch Linksautomome gegenüber Veranstaltungsbesuchern der Kundgebung vom 15.11.2014 in Hannover, wobei zwei Personen leicht und zwei weitere schwer verletzt worden sind…“ Der Anzeigende geht von rund 500 Teilnehmern (TN) aus. Die Versammlungsbehörde prüft derzeit, welche Beschränkungen erlassen werden. Aufgrund des am Nachmittag in der HDI-Arena stattfindenden Fußballspiels Hannover 96 gegen Bayer Leverkusen bereitet sich die Polizeidirektion Hannover auf einen größeren Gesamteinsatz vor. / tr, hol
Hinweis zu Versammlungen:
Eine Versammlung bedarf keiner Genehmigung. Eine natürliche Person oder eine Institution zeigt bei der Versammlungsbehörde (hier PD Hannover) eine Versammlung an, in der ein Versammlungsleiter (eine natürliche Person) benannt werden muss. Die Behörde tritt jetzt in die Prüfung ein, ob dem Wunsch des Anzeigenden was die Zeit, den Ort, etc. angeht entsprochen werden kann. In diese Bewertung fließen etwa polizeiliche Erkenntnisse über die Person des Anzeigenden oder Versammlungsleiters, Baustellen auf dem gewünschten Streckenverlauf, andere Versammlungen und Veranstaltungen, und weitere Kriterien ein. Die Behörde kann die Anzeige bestätigen und dem Anzeigenden Beschränkungen auferlegen. Hier kann es sich zum Beispiel um ein Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände, des Tragens bestimmter Kleidung oder ein Alkoholverbot handeln. Hier ist die Versammlungsbehörde an keine Frist gebunden, da sich auch vor der Versammlung noch kurzfristig Änderungen (etwa einen Wechsel des Versammlungsleiters) ergeben können, die dann andere Voraussetzungen schaffen, auf die mit einer Anpassung der Beschränkungen oder – das letzte Mittel – einem Versammlungsverbot reagiert werden kann. Gegen Beschränkungen kann der Versammlungsanzeigende rechtlich beim Verwaltungsgericht auch in Form eines Eilantrages vorgehen.
Rückfragen bitte an: Polizeidirektion Hannover Tanja Rißland Telefon: +49 511 109-1044 E-Mail: pressestelle@pd-h.polizei.niedersachsen.de http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdhan/