19.11.2014 | 15:35 Uhr
Hannover (ots) – Hannover: Am Sonntag, dem 23.November 2014 finden die Fußballbegegnungen zwischen dem Hamburger SV und dem SV Werder Bremen in Hamburg sowie ETSV Weiche Flensburg gegen Hannover 96 II in Flensburg statt.
Dazu werden u.a. auch zahlreiche Fußballanhänger mit Zügen der Deutschen Bahn AG und anderen Eisenbahnunternehmen reisen.
Um einen friedlichen und reibungslosen Ablauf rund um die Spielpaarungen zu ermöglichen, hat die Bundespolizeidirektion Hannover eine Allgemeinverfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:
Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsumverbot, Mitführverbot von Glasflaschen und pyrotechnischen Gegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes anlässlich der Fußballspielbegegnungen zwischen dem Hamburger SV und dem SV Werder Bremen in Hamburg und der Spielbegegnung ETSV Weiche Flensburg – Hannover 96 II in Flensburg am 23. November 2014.
Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:
1.Gültigkeitszeitraum: 23. November 2014 im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr
2.Der Geltungsbereich umfasst die in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen zwischen den nachfolgend genannten Bahnhöfen / Hauptbahnhöfen sowie Streckenverbindungen einschließlich der Unterwegsbahnhöfe:
Strecke HBF Hamburg – BF Rotenburg – HBF Bremen incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück
Strecke HBF Hannover – BF Celle – BF Uelzen – BF Lüneburg – HBF Hamburg incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück
Strecke HBF Hamburg – BF Neumünster – BF Rendsburg- BF Schleswig – BF Flensburg incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück
2.1 Diese Allgemeinverfügung ist im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt auch im Bundesland Schleswig – Holstein auf den Bahnstrecken 1220 und 1040, incl. der auf diesen Strecken liegenden Bahnhöfen, gültig.
2.2 Das Alkoholkonsumverbot, das Mitführverbot von Glasflaschen und pyrotechnischen Gegenständen gilt für alle Personen, die die Reisezugverbindungen auf den genannten Strecken nutzen und für Personen, die sich in den unter Nr. 2 genannten Bahnhöfe einschließlich der Unterwegsbahnhöfe aufhalten.
Weitergehende Straftatbestände u. a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.
2.3 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.
2.4 Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in den unter Nr. 2 genannten Bahnhöfen, jeweils nur in den Geschäftsräumen der ansässigen Gewerbebetriebe zulässig.
3. Es ist in den vorgenannten Geltungsbereichen verboten, Alkohol zu konsumieren und/oder Glasflaschen sowie pyrotechnische Gegenstände mitzuführen.
Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.
4. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am 22. November 2014 in Kraft.
6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich gemäß § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.
Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag hin Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen.
Der Betreffende kann von der weiteren Beförderung dieser Zugverbindung ausgeschlossen werden. Die Bundespolizei wird darüber hinaus einen zukünftigen Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung anregen.
Begründung: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 22. November 2014 als bekannt gegeben.
Eventuell entstehende Unannehmlichkeiten für Bahnreisende bittet die Bundespolizei zu entschuldigen.
Rückfragen bitte an: Bundespolizeidirektion Hannover Möckernstraße 30 30163 Hannover Frank Steigerwald Telefon: 0511 67675-4104 Mobil: 0160/96964896 E-Mail: presse.hannover@polizei.bund.de www.bundespolizei.de