BPOLD-H: Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover anlässlich der vorraussichtlichen Versammlungslage am 15.11.2014 in Hannover

13.11.2014 | 12:56 Uhr

Hannover (ots) – Anlässlich der zum Zeitpunkt 10. November 2014 verbotenen Ver-sammlung „Europa gegen den Terror des Islamismus“ am 15. November 2014 in Hannover hat die Bundespolizeidirketion Hannover eine Allgemeinverfügung mit folgenden Wortlaut erlassen:

„Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsumverbot, der Mitnahme von Glasflaschen und pyrotechnischen Gegenständen in Zügen und Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes.

Auf der Grundlage der Zuständigkeit der Bundespolizei gemäß des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:

1. Gültigkeitszeitraum:

Alkoholkonsumverbot:

15. November 2014 im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Mitführverbot von Glasflaschen und Pyrotechnik:

15. November 2014 im Zeitraum 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr

2. Der Geltungsbereich umfasst die in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Zugverbindungen mit Ausnahme der Fernverkehrszüge ( ICE und IC) zwischen den nachfolgend genannten Bahnhöfen / Hauptbahnhöfen sowie Streckenverbindungen einschließlich der Unterwegsbahnhöfe.

Strecke Hamburg – Rotenburg – Bremen und zurück

Strecke Bremen – Verden – Nienburg – Hannover und zurück

Strecke Hamburg – Buchholz – Soltau – Hannover und zurück

Strecke Hamburg- Lüneburg – Uelzen – Celle – Hannover und zurück

Strecke Helmstedt – Braunschweig – Lehrte – Hannover und zurück

Strecke Braunschweig – Hildesheim – Nordstemmen – Hannover und zurück

Strecke Göttingen – Northeim – Kreien-sen – Nordstemmen und zu-rück

Strecke Bad Pyrmont – Hameln – Bad Münder – Springe – Hannover und zurück

Strecke Bückeburg – Wunstorf – Han-nover und zurück

2.1 Für die Strecken und die Bahnhöfe Wuppertal – Dortmund – Hamm -Gütersloh – Bielefeld – Herford – Minden – Hannover gilt die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Hannover für alle dort verkehrenden Zugverbindungen ohne Fernverkehrszüge ICE. Diese Regelung ergeht im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin.

2.2 Das Alkoholkonsumverbot, das Mitführverbot von Glasflaschen und Pyrotechnik gilt für alle Personen, die die Regelzugverbindungen auf den genannten Strecken nutzen und für Personen, die sich in den unter Nr. 2 und 2.1 genannten Bahnhöfen aufhalten.

Weitergehende Straftatbestände u. a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.

2.3 Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in den unter Nr. 2 und Nr. 2.1 genannten Bahnhöfen, jeweils nur in den Geschäftsräumen der ansässigen Gewerbebetriebe zulässig.

2.4 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.

3. Es ist in den vorgenannten Geltungsbereichen verboten, Glasflaschen und pyrotechnische Gegenstände mitzuführen sowie alkoholische Getränke zu konsumieren.

Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.

4. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 14. November 2014 in Kraft.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.

Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Bundespolizei gemäß § 3 Absatz 4 VwGO Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Der Betreffende wird von der weiteren Beförderung dieser Zugverbindung ausgeschlossen. Die Bundespolizei wird darüber hinaus einen zukünftigen Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung anregen.

Begründung: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Mö-ckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 14. November 2014 als bekannt gegeben.“

Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Seite der Bundespolizei unter www.bundespolizei.de einzusehen.

Rückfragen bitte an:  Bundespolizeidirektion Hannover Möckernstraße 30 30163 Hannover Pressestelle Sandra Perlebach Telefon: +49 511 67675-4102 Handy: 0160 - 96 96 48 96 E-Mail: presse.hannover@polizei.bund.de www.bundespolizei.de 

Quelle: news aktuell / dpa